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veräußerung mit Verlust, sei es infolge Unveräußerlichkeit der
Aktien.
In solchen Erwägungen, die zum Erlaß jener Verbots-
vorschrift geführt haben sollen, kreuzen sich Befürchtungen
recht verschiedener Art. Der erste der erwähnten Gründe hat
vornehmlich das Interesse der Personen im Auge, die bei Erwerb
von Aktien oder bei Krediteinräumung der von der Gesellschaft
verursachten Täuschung über deren wirtschaftliche Lage ver-
fallen. Die zu 2. und 3. hervorgehobenen Gefahren betonen
die Interessen der z. Zt. des Aufkaufs eigener Aktien bereits
vorhandenen Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger. Daß
der Gesetzgeber Kursverfälschungen durch die Verwaltung der
AG. mit dem Verbot des 8 226 zu unterbinden suchte, steht
außer Frage. Nicht so unzweifelhaft ist das weitere Motiv:
Schutz der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger gegen die Ent-
ziehung von Betriebskapital und Verringerung des Gesellschafts:
vermögens bei der Abwicklung solcher Käufe in eigenen Aktien.
Die für Liquidität und Vermögensstand der Gesellschaft be-
fürchteten Wirkungen sind nicht notwendig typische Folge des
Erwerbs eigener Aktien, sondern mehr oder weniger auch des
Aufkaufs fremder Effekten, gegen deren Erwerb das Gesetz
keine Sicherung bietet. Gewiß wird der Verlust durch Aufnahme
größerer Posten eigener Aktien in der Regel höher zu ver-
anschlagen sein, weil die hierdurch etwa hervorgerufenen Ge-
schäftsschwierigkeiten nicht nur die Aktien der Mitglieder,
sondern auch die von der Gesellschaft erworbenen Aktien in
gleichem Umfang entwerten; dagegen wird durch die ver-
schlechterte Geschäftslage der Gesellschaft die Veräußerlichkeit
fremder Effekten gewöhnlich nicht in Mitleidenschaft gezogen,
falls nicht etwa die Gesellschaft in ihrer Notlage gezwungen
ist, große Posten ihrer fremden Effekten plötzlich auf den
Markt zu werfen. Aber dem steht als nahezu gleichwertige
Gefahr die Verstrickung der Gesellschaft in die Schicksale der
anderen Unternehmerin, deren Papiere sie besitzt, gegenüber,
die Möglichkeit der Entwertung dieser Effekten durch Um-
stände, die nicht durch die eigene Geschäftslage bedingt sind.
Auch der Hinweis auf das Verbot der Einlagerückgewähr
($ 213), mit dem ja 8 226 in innerem Zusammenhang stehen soll,
läßt den Erwerb eigener Aktien nicht wesentlich : nachteiliger
für die Gesellschaft erscheinen als der Aufkauf fremder Wert-
papiere. In beiden Fällen stammt, soweit der Kaufpreis nicht
aus Überschüssen gedeckt werden kann, der Gegenwert mittelbar
aus den Einzahlungen der Aktionäre; in beiden Fällen steht der
Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen ein dafür ein-
getauschtes Aktivum gegenüber, das mehr oder weniger leicht