Full text : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

2) =
je nach Lage der Umstände in andere Werte wieder umgewandelt
 werden kann’). Nur insofern ist allerdings ein Unterschied
 für den Erwerb eigener Aktien festzustellen, als von den
entstehenden Kursverlusten ein Teil der Aktionäre, eben diejenigen,
 die das Glück hatten, ihre Aktien noch rechtzeitig an
die Gesellschaft veräußern zu können, nicht mitbetroffen wird.
Die letztere Erwägung führt uns zu dem m. E. entscheidenden
Gesichtspunkt, von dem aus vornehmlich die Rücknahme eigener
Aktien als verwerflich zu betrachten ist für die Fälle, in denen
nicht der Zweck der Kursregulierung, sondern andere Gründe
für die Übertretung des Verbots des $ 226 bestimmend waren.
Es ist die in der Abnahme der Aktien liegende Begünstigung
 der veräußernden Aktionäre, die das
Verbot des $ 226 rechtfertigt, ihre Entlastung von
einem Risiko, das nunmehr die übrigbleibenden
 Aktionäre in entsprechend verstärktem
Maße trifft, durch die Gesellschaft selbst;
die doch die Interessen aller Aktionäre gleichmäßig berücksichtigen
 sollte. In diesem Licht erscheint der Aktienerwerb
wenigstens in dem von dem Gesetzgeber offenbar vorausgesetzten
 Normalfall, daß eine bereits in Schwierigkeiten befindliche
 AG. zum Ankauf eigener Aktien schreitet. Derselbe
Eindruck wird besonders deutlich, wenn der Ankaufspreis der
Aktien über ihrem wirklichen Wert liegt, den natürlich gerade
die den Ankauf betreibende Verwaltung am besten zu erkennen
vermag. Ein derartiges Verfahren bleibt aber auch dann nicht
weniger bedenklich, wenn der Ankauf den veräußernden Aktionären
 nicht mehr einbringt als sie auch bei Übertragung ihrer
Mitgliedschaftsrechte auf andere Personen zum regulären
Börsenkurs hätten erzielen können. Das Bedenkliche liegt eben
darin, daß die notwendig eintretende Schwächung der Betriebsmittel
 und die verstärkte Möglichkeit des Einlageverlustes auf
dem Wege der Enthaftung eines Teils der Aktionäre mit ihrer
Einlage herbeigeführt wird, ohne daß diese genötigt sind, der
Gesellschaft neue Aktionäre unter Überwälzung ihres Risikos
zuzuführen.
Solche Begünstigung der ausscheidenden Aktionäre unter
Belastung der übrigen mit erhöhtem Risiko ist gewiß nur in
Ausnahmefällen bestimmendes Motiv für den Ankauf
eigener Aktien, aber eine nicht zu leugnende und regelmäßig
unvermeidliche Wirkung des Erwerbs. Doch auch als Motiv
2) Für den Schutz des Gesellschaftskapitals ist die Vorschrift des
& 213 auch durchaus als ausreichend zu betrachten (vgl. unten Anm. 6).

IF
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.