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Verschiebung der Stimmenmajorität innerhalb der Gesellschaft
nahegerückte Möglichkeit, daß die Verwaltung und ihre Hinter-
männer ihre Macht dazu benutzen, die einflußlos gewordenen
übrigen Aktionäre auch finanziell erheblich zu schädigen. Jedoch
liegt ja zunächst nichts weiter vor wie eine Gefährdung der
vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsbefugnisse der Minderheit,
und eine solche kann mit der im Fall des $ 226 eintretenden
unmittelbaren Schädigung der Aktionäre nicht auf dieselbe Stufe
gestellt werden. Und es ist diese Gefährdung auch nur eine
sekundäre Folge des erlangten Stimmrechts, das für die Verbots-
vorschrift des $ 226 nicht bestimmend ist. Es kann ferner keines-
wegs’' die Absicht finanzieller Schädigung der Minderheit bei
der Schaffung von Verwaltungsaktien ohne weiteres unterstellt
werden, Solche Gefahren pflegen sich nur dann einzustellen,
wenn die Interessen des Vorstands nicht mehr mit denen der
Gesellschaft parallel gehen, was immerhin als Ausnahme an-
zusehen ist; häufig wird es den in ihrem persönlichen Einfluß
zurückgedrängten Aktionären finanziell durchaus nicht schlechter
gehen, so namentlich bei Konzernbildungen??),
1?) Zu gleichem negativen Ergebnis kommt Schmulewitz a.a.0.
S. 143, der aber lediglich auf das äußerliche und deshalb ungenügende
Unterscheidungsmerkmal abstellt, daß sich 8 226 nur auf den derivativen
Aktienerwerb der Gesellschaft beziehe, nicht auf den internen sozialrecht-
lichen Vorgang eines Generalversammlungsbeschlusses.
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien.