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Verschiebung der Stimmenmajorität innerhalb der Gesellschaft
nahegerückte Möglichkeit, daß die Verwaltung und ihre Hintermänner
ihre Macht dazu benutzen, die einflußlos gewordenen
übrigen Aktionäre auch finanziell erheblich zu schädigen. Jedoch
liegt ja zunächst nichts weiter vor wie eine Gefährdung der
vermögensrechtlichen Mitgliedschaftsbefugnisse der Minderheit,
und eine solche kann mit der im Fall des $ 226 eintretenden
unmittelbaren Schädigung der Aktionäre nicht auf dieselbe Stufe
gestellt werden. Und es ist diese Gefährdung auch nur eine
sekundäre Folge des erlangten Stimmrechts, das für die Verbotsvorschrift
des $ 226 nicht bestimmend ist. Es kann ferner keineswegs’'
die Absicht finanzieller Schädigung der Minderheit bei
der Schaffung von Verwaltungsaktien ohne weiteres unterstellt
werden, Solche Gefahren pflegen sich nur dann einzustellen,
wenn die Interessen des Vorstands nicht mehr mit denen der
Gesellschaft parallel gehen, was immerhin als Ausnahme anzusehen
ist; häufig wird es den in ihrem persönlichen Einfluß
zurückgedrängten Aktionären finanziell durchaus nicht schlechter
gehen, so namentlich bei Konzernbildungen??),
1?) Zu gleichem negativen Ergebnis kommt Schmulewitz a.a.0.
S. 143, der aber lediglich auf das äußerliche und deshalb ungenügende
Unterscheidungsmerkmal abstellt, daß sich 8 226 nur auf den derivativen
Aktienerwerb der Gesellschaft beziehe, nicht auf den internen sozialrechtlichen
Vorgang eines Generalversammlungsbeschlusses.
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien.