aktien oder als eigene Aktien der AG. ansehen. Und schließlich
ist ein solcher Gedankengang schon deshalb unverwertbar, weil
der Vorstand überhaupt nicht als Erwerber der Verwaltungsaktien,
sondern als deren Veräußerer auftritt. Der Vertrauensmann
und die Tochtergesellschaft handeln bei dem Erwerb nicht
als Vertreter des Vorstands bzw. der AG., nicht einmal als mittelbare
Stellvertreter.
Aus der Gewährung von Mitteln des Gesellschaftsvermögens
zum Aktienerwerb des Vertrauensmanns läßt sich also noch nicht
Ohne weiteres der Schluß ziehen, daß die von ihm übernommenen
Aktien dem Gesellschaftsvermögen zugehören. Selbst wenn man
den nominellen Aktieninhaber lediglich als Kommissionär der
AG. ansehen wollte — gegen diese Annahme spricht jedoch
manches —, so ergibt sich daraus keineswegs, daß die von ihm
angeschafften Aktien durch ihren Erwerb bereits der AG. selbst
zustehen. Er ist lediglich zur Übertragung der Aktien auf die
AG. verpflichtet. Dieses Verlangen wird aber gerade nie von der
Verwaltung der AG. gestellt werden, weil damit das Stimmrecht
der Aktien entfallen würde. Solange die Übertragung auf die
AG. nicht erfolgt ist, hat die AG. allein aus diesem Grunde nicht
einmal ein Aussonderungsrecht im Konkurse des Vertrauensmannes,
abgesehen. von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen
des $ 392 Abs.2 HGB. und $ 7a DepG.
I. Die Einlage der Tochtergesellschaft. Erhält
eine Tochtergesellschaft der in $ 2 charakterisierten Art
Aktien der Muttergesellschaft, sei es unmittelbar durch Zeichnung
auf dieselben, sei es mittelbar aus der Hand des Übernehmerkonsortiums
oder Emissionshauses, so ist die Ausbedingung besonderer
Vorteile für die Übernahme ohne Bedeutung für die
rechtliche Würdigung dieser Aktien. Gewiß wird man auch dann
bestrebt sein, den Übernahmepreis so niedrig wie möglich zu
halten oder durch besondere Vereinbarungen noch weiter herabzudrücken,
schon mit Rücksicht auf den Status der Tochtergesellschaft,
an dem die Muttergesellschaft ja hervorragend interessiert
ist. Je geringer der Kapitalaufwand, der ja doch mehr
oder weniger zu Lasten der Muttergesellschaft geht, um so besser.
Wenn trotzdem hier auf diese Machenschaften kein Gewicht gelegt
werden kann, so hat das seinen Grund darin, daß die Ermäßigung
des Übernahmepreises oder sonstige der Tochtergesellschaft
zum Nachteil der Muttergesellschaft eingeräumte besondere
Vorteile nicht — oder nur ganz ausnahmsweise bei Vorhandensein
einer gefährlichen Opposition?) — den Zweck haben können,
3) Dann könnte man aber wohl kaum eine so weitgehende Beherrschung
der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft als vorliegend
erachten, wie sie für das Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft
vorausgesetzt werden muß.
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