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scheidet für die Betrachtung aus, weil das Gesetz das Erfordernis
effektiver Leistung der Einlage auf die gezeichneten Aktien nicht
als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mitgliedschaftsbegrün-
dung ansieht, sondern nur dem Registerrichter die Beachtung
dieser Vorschrift vor der Eintragung der AG. oder ihrer Kapital-
erhöhung zur Pflicht macht‘). Hat sich das Gesellschaftsver-
mögen durch die Einlage des Zeichners nicht um den Betrag
von mindestens 25% des Aktiennennwerts erhöht, so beein-
trächtigt das die Rechtsstellung des Zeichners als Mitglied der
AG. nicht. Es besteht ja auch die Forderung auf Erfüllung der
Einlagepflicht weiter und kann noch nach der Eintragung geltend
gemacht werden. Das Besondere des Falls liegt hier allerdings
darin, daß sich die Einlage auch nicht mehr erhöhen kann,
weil die Einlagepflicht durch Abführung der erforderlichen Be-
träge tatsächlich erfüllt ist und eine Nachforderung nicht mit der
Begründung erfolgen könnte, daß der eingelegte Betrag zum Teil
oder ganz aus ‚dem Vermögen der AG. selbst entnommen sei.
Doch rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. $ 213 ver-
bietet die Rückgewähr der Einlage an den Aktionär in offener
wie versteckter Weise und läßt auch die hiergegen verstoßende
Abrede als nichtig erscheinen ($ 134 BGB.). Es sollen damit
die Gläubiger der Gesellschaft gegen eine Verringerung des Ge-
sellschaftsvermögens, das ihr einziges Haftungsobjekt bildet, unter
den Betrag des Grundkapitals durch Entlastung der Aktionäre
geschützt werden. Gerade die Gläubiger der emittierenden
Gesellschaft werden aber durch Begebung der jungen Aktien
an die Tochtergesellschaft nichi benachteiligt, solange die Ein-
lage und die Einlageforderung der Muttergesellschaft verbleiben.
Diese Werte kommen den Gläubigern der Muttergesellschaft
tatsächlich, nicht bloß scheinbar zugute. Denn das Vermögen
der Tochtergesellschaft ist für die Gläubiger der Muttergesell-
schaft ein nicht angreifbares Sondergut und sie könnten angesichts
der selbständigen Rechtspersönlichkeit der Tochtergesellschaft
niemals zu einer Befriedigung aus deren Vermögen gelangen.
Soweit etwa die in den Händen der Muttergesellschaft befind-
lichen Aktien der Tochtergesellschaft durch die Verminderung
des Betriebskapitals der Tochtergesellschaft eine Einbuße er-
leiden, damit also eine effektive Minderung des Vermögens der
Muttergesellschaft eintritt — das ist aber durchaus keine
stets eintretende Folge der Kapitaltransaktion —, sind die Gläu-
biger hiergegen ebensowenig‘ rechtlich gesichert wie gegen
sonstige verlustbringende. Rechtsgeschäfte der Verwaltung; es
wird ja dieser Verlust andererseits durch die Kapitalzufuhr an die
10) Vgl. meine Ausführungen in der Zeitschr. f. d. ges. Hand. R.
Bd. 88 S. 538 ff.