Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Eine solche?) liegt bei der Überlassung von Verwaltungsaktien 
vor, wenn die Tochtergesellschaft oder der Treuhänder die Aktien 
nicht selbst zeichnet, sondern sie aus der Hand des selbst als 
Treuhänder erscheinenden Emissionshauses, Konsortiums oder 
sonstiger „Freunde“ der Gesellschaft empfängt. Sie kann ferner 
in der — freilich seltenen — Form vorkommen, daß die AG. die 
für die Verwaltung benötigten Aktien aufkauft und sie unter dem 
Anschaffungswert bzw. unter dem Nennwert an die vorgesehenen 
Personen überläßt, Es kann die doppelte Emission dann gerade 
von besonderem Wert sein, um die Schwierigkeiten der ersten 
Begebung zu umgehen. Will man das gesetzliche Verbot der 
Unterpariemission nicht wirkungslos werden lassen, so müßte man 
es konsequenterweise auch auf die Nachemission unter pari 
erstrecken. Die rechtliche Begründung stößt jedoch auf Schwie- 
rigkeiten. 
1. Es wurde schon ausgeführt ($ 4, IV, 1 und 2), daß dem 
Aktionär, der lediglich vorübergehend die Aktien der Gesellschaft 
zwecks endgültiger Überlassung an die „Freunde“ der Gesell- 
schaft zur Verfügung hält und die Weitergabe vermittelt, die 
rechtliche Stellung eines Kommisionärs im Verhältnis zur Ge- 
sellschaft zukommt. Gibt er die Aktien nach deren Weisung 
zum Nennwert ab, so wird ihm hierfür, da er sich zu einem solchen 
Verlustgeschäft auf eigene Kosten nie hergeben wird, von der 
Gesellschaft Ersatz gewährt. Derartige Leistungen an den Kom- 
missionär zugunsten der Tochtergesellschaft oder des Treu- 
händers in Verbindung mit dem Verkauf der Aktien durch den 
Kommissionär sind als Rückzahlung der Einlage oder als Erlaß 
der Einlageschuld zu bewerten, bewirken also die Nichtigkeit 
der Aktienübernahme durch Treuhänder oder Tochtergesellschaft. 
2. Aber auch abgesehen von diesen der Rechtsstellung‘ des 
Platzhalters als Kommissionärs entnommenen Erwägungen, die 
eine Nachemission der von der Gesellschaft angekauften eige- 
nen Aktien nicht zu treffen vermögen, läßt sich erweisen, daß die 
allgemein festgehaltene Ansicht von der Zulässigkeit einer Nach- 
emission unter pari dem Gesetz nicht entspricht. Cosack (Gieß. 
Festschr. 1907 S. 127) betont zunächst ganz richtig, daß die 
Gesellschaft bei der Nachemission ihrer Aktien — gemeint sind 
die von ihr erworbenen eigenen Aktien — „dem Erwerber nur 
soiche Zusagen machen darf, wie sie auch jedem ihrer alten 
Aktionäre zu machen befugt wäre“, und daß das Entgelt des 
Erwerbers „als Aktionäreinlage zu behandeln“, ein Erlaß oder 
?) Genau genommen ist auch hier die Bezeichnung des Vorgangs 
als Unterpariemission aus den oben angeführten Gründen nicht 
ganz zutreffend. Ich wähle sie nur, weil mir ein besserer Ausdruck von 
gleicher Kürze nicht zur Verfügung steht. 
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien. 
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