Eine solche?) liegt bei der Überlassung von Verwaltungsaktien
vor, wenn die Tochtergesellschaft oder der Treuhänder die Aktien
nicht selbst zeichnet, sondern sie aus der Hand des selbst als
Treuhänder erscheinenden Emissionshauses, Konsortiums oder
sonstiger „Freunde“ der Gesellschaft empfängt. Sie kann ferner
in der — freilich seltenen — Form vorkommen, daß die AG. die
für die Verwaltung benötigten Aktien aufkauft und sie unter dem
Anschaffungswert bzw. unter dem Nennwert an die vorgesehenen
Personen überläßt, Es kann die doppelte Emission dann gerade
von besonderem Wert sein, um die Schwierigkeiten der ersten
Begebung zu umgehen. Will man das gesetzliche Verbot der
Unterpariemission nicht wirkungslos werden lassen, so müßte man
es konsequenterweise auch auf die Nachemission unter pari
erstrecken. Die rechtliche Begründung stößt jedoch auf Schwie-
rigkeiten.
1. Es wurde schon ausgeführt ($ 4, IV, 1 und 2), daß dem
Aktionär, der lediglich vorübergehend die Aktien der Gesellschaft
zwecks endgültiger Überlassung an die „Freunde“ der Gesell-
schaft zur Verfügung hält und die Weitergabe vermittelt, die
rechtliche Stellung eines Kommisionärs im Verhältnis zur Ge-
sellschaft zukommt. Gibt er die Aktien nach deren Weisung
zum Nennwert ab, so wird ihm hierfür, da er sich zu einem solchen
Verlustgeschäft auf eigene Kosten nie hergeben wird, von der
Gesellschaft Ersatz gewährt. Derartige Leistungen an den Kom-
missionär zugunsten der Tochtergesellschaft oder des Treu-
händers in Verbindung mit dem Verkauf der Aktien durch den
Kommissionär sind als Rückzahlung der Einlage oder als Erlaß
der Einlageschuld zu bewerten, bewirken also die Nichtigkeit
der Aktienübernahme durch Treuhänder oder Tochtergesellschaft.
2. Aber auch abgesehen von diesen der Rechtsstellung‘ des
Platzhalters als Kommissionärs entnommenen Erwägungen, die
eine Nachemission der von der Gesellschaft angekauften eige-
nen Aktien nicht zu treffen vermögen, läßt sich erweisen, daß die
allgemein festgehaltene Ansicht von der Zulässigkeit einer Nach-
emission unter pari dem Gesetz nicht entspricht. Cosack (Gieß.
Festschr. 1907 S. 127) betont zunächst ganz richtig, daß die
Gesellschaft bei der Nachemission ihrer Aktien — gemeint sind
die von ihr erworbenen eigenen Aktien — „dem Erwerber nur
soiche Zusagen machen darf, wie sie auch jedem ihrer alten
Aktionäre zu machen befugt wäre“, und daß das Entgelt des
Erwerbers „als Aktionäreinlage zu behandeln“, ein Erlaß oder
?) Genau genommen ist auch hier die Bezeichnung des Vorgangs
als Unterpariemission aus den oben angeführten Gründen nicht
ganz zutreffend. Ich wähle sie nur, weil mir ein besserer Ausdruck von
gleicher Kürze nicht zur Verfügung steht.
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien.
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