Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städtisches Dasein und bürgerliche Gesellschaft. 248 
Ursprünglich hatten die Ehegatten nur die Verwaltungs— 
gemeinschaft des Ehegutes besessen, während das Eigentum am 
Eingebrachten im wesentlichen jederseits gewahrt ward, so daß 
bei kinderloser Ehe das Eingebrachte an die beiderseitigen Ge— 
schlechter zurückfiel. Es war ein System, das im sächsischen 
Rechte des platten Landes und auch in dem ausgedehnten Gel— 
tungsbereich des Magdeburger Stadtrechts (sowie in gewissem 
Sinne im friesischen Rechte) noch lange gewahrt blieb; ihm 
entsprechend ist dem Sachsenspiegel das Erbrecht unter Ehegatten 
noch eine unbekannte Erscheinung. 
Indes der zunehmende städtische Verkehr mußte diese Auf⸗ 
fassung notwendig sprengen. Die früheste Bewegung zu ihrer 
AÄnderung, zur Herstellung eines wirklichen Familiengutes, zu 
einer absolut sichern wirtschaftlichen Grundlage des Familien— 
lebens, ging daher von dem früh verkehrsreichen Westfalen aus. 
Hier hatte schon in Karlingischer Zeit neben der Verwaltungs⸗ 
gemeinschaft die Gemeinschaft alles Errungenen bestanden; sie 
vurde nun weiter ausgebildet und in den Städten schon früh, 
zur Zeit der Salier und Staufer, zu voller Gütergemeinschaft 
entwickelt. Diese Institution, ausgehend von der Stadtgruppe 
des Soest-Münsterschen Rechtes, ward dann von Soest nach 
Lübeck übertragen und von dort aus Gemeingut aller Städte 
lübischen Rechtes. Aber auch die Städte magdeburgischen 
Rechtes entfalteten seit dem 14. Jahrhundert ein mehr oder 
minder weitgehendes Recht der Gütergemeinschaft: gegen Schluß 
des Mittelalters war dies Recht in allen Städten des Ostens 
und Nordens das System der Zukunft. 
Und schon hatte die Entwicklung in Süddeutschland, aus⸗ 
gehend vom fränkischen Recht, denselben Gang, nur rascheren 
Schrittes, vollendet. Auch hier befand sich jetzt das gesamte 
Vermögen, eingebrachtes wie errungenes, als dauernde materielle 
Grundlage einer selbständigen Entwicklung der Familie im 
Gesamteigen der Gatten: die wirtschaftliche Emanzipation der 
Familie aus dem Geschlecht war vollendet. 
Ihr zur Seite, ja fast noch früher entwickelte sich die 
Emangipation auf dem Gebiete der persönlichen Beziehungen. 
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