Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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gar Rückerstattung des Entgelts „durchaus unstatthaft‘“ sei. Dann 
ist aber seine weitere Ansicht nicht verständlich, daß gewisse 
Regeln, „die das Gesetz nur für die Erstemission von Aktien 
aufgestellt hat‘, insbesondere das Verbot der Unterpariausgabe 
bei der Nachemission nicht zur Anwendung kommen können. 
Folgt man der oben $ 1, I vorgetragenen Auffassung über Mit- 
gliedschaftsbegründung und Kauf einer Mitgliederstelle, so darf 
man die Nachemission nicht anders behandeln wie die erste 
Aktienausgabe. Und wenn man richtigerweise in der Gegen- 
leistung des Erwerbers für die von der Gesellschaft veräußerte 
eigene Aktie eine „Einlage‘“ sieht, so ergibt sich hieraus die 
unmittelbare Anwendbarkeit des $ 213 auch auf solche Fälle 
(vgl. oben $ 3 Anm. 6). 
Es ließe sich einwenden, daß dem Erwerber nicht verwehrt 
werden könne, die Aktie unter pari von einem anderen Aktionär 
zu erwerben und daß, wenn die Aktie einen hinter dem Nenn- 
wert zurückbleibenden Kurs hat, es der Gesellschaft unmöglich 
gemacht werde, die erworbenen eigenen Aktien wieder abzu- 
stoßen, also eine geradezu für die Gläubiger schädliche Wirkung 
eintrete. Es ist aber immerhin ein Unterschied, ob ein Aktionär 
durch seinen Verkauf unter dem Anschaffungspreis einen Verlust 
erleidet oder das Gesellschaftsvermögen. Und wenn die Gesell- 
schaft die einmal erworbenen Aktien nicht mehr zum Nennwert 
loszuwerden vermag, so gibt das ihr noch keine Berechtigung, 
sich über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich des Erlasses 
der Einlage einfach hinwegzusetzen. Wäre dem so, dann müßte 
man auch bei der Kapitalserhöhung die Unterpariemission für 
erlaubt halten. Es ist doch derselbe Tatbestand in beiden Fällen: 
Die Gesellschaft gibt Aktien aus, bzw. nimmt neue Mitglieder 
auf, um sich weiteres Kapital zuzuführen. Die — schon durch 
den verbotswidrigen Ankauf eingetretene — Schädigung der 
Gläubiger und übrigen Aktionäre oder wenigstens die Gefahr 
einer Schädigung wird deshalb noch keine wesentlich größere, 
weil die Gesellschaft verhindert wird, diese Aktien wieder ab- 
zustoßen. Es bleibt die Aktie ja immerhin als Aktivum in dem 
Gesellschaftsvermögen. Und vor allem erhöht sich entsprechend 
der Ersatzanspruch der Gesellschaft und ihrer Gläubiger gegen 
den Vorstand, der durch den Ankauf gegen seine Pflichten 
verstoßen hat. Die Mitglieder der Verwaltung können dann 
gezwungen werden, die Aktien nicht nur zum Einstandskurs oder 
gar zu dem noch niedrigeren derzeitigen Kurs, wie es der 
herrschenden Auffassung entspräche, zu übernehmen, sondern 
den vollen Nennwert dafür zu erstatten. Diese Aussicht für die 
Verwaltung ist geeignet, sie stärker von der Mißachtung des 
$ 226 abzuhalten. 
5C
	        
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