Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Hl. Nichtigkeit‘ eines Aktienerwerbs unter 
pari. Welchen Einfluß auf die Begebung der Verwaltungs- 
aktien aus zweiter Hand kann nun diese Feststellung der Unzu- 
lässigkeit einer Unterpariüberlassung haben? Die herrschende 
Meinung sieht ja die verbotswidrig überlassenen Aktien nicht als 
ungültig an. Das geschieht offenbar nur aus dem Grund, weil 
man der Eintragung der Gründung oder Kapitalserhöhung im 
Handelsregister trotz Festsetzung des Nennwerts unter pari 
heilende Kraft beimißt. Diese Auffassung läßt sich halten, weil 
die tatsächliche Belegung des Grundkapitals bekanntlich nicht 
zu den für die gültige Errichtung einer AG. oder für die Wirk- 
samkeit einer Kapitalserhöhung unbedingt notwendigen Erforder- 
nissen gehört. Nachdem aber einmal die AG. entstanden oder die 
Kapitalserhöhung wirksam geworden ist, erfolgt die rechtsgültige 
Begebung einer Aktie unabhängig von einer Eintragung als 
Voraussetzung. Es kommt hinzu, daß die Unterpariemission bei 
erstmaliger Begebung einen entsprechenden Beschluß der Mit- 
gliederversammlung voraussetzt, wenn überhaupt die Abgabe der 
Aktien unter dem Nennwert nach Eintragung im Handelsregister 
beachtlich sein soll. Denn das Fehlen eines solchen Beschlusses 
hätte lediglich zur Folge, daß die Aktien mindestens zum Nenn- 
wert auszugeben sind und der Vorstand durch Außerachtlassung 
dieser Notwendigkeit seine Vertretungsmacht überschreitet. Mit 
dem von dem Registerrichter nicht beanstandeten Beschluß der 
Generalversammlung wird überhaupt erst die Basis geschaffen, 
auf der die Ausgabe der Aktien unter pari vor sich gehen könnte. 
An diesen Voraussetzungen fehlt es vollkommen bei einer Nach- 
emission. Die Zeichner der Erstemission können sich mit einem 
gewissen Recht darauf berufen, daß sie nach der bei der 
Eintragung unbeanstandet gebliebenen Satzung der AG. die 
Überlassung der Aktien an sie als rechtswirksam ansehen 
konnten. Den Erwerbern von Aktien aus einer Nachemission 
steht dieser Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite. Deshalb er- 
scheint es geboten, der Übernahme nachemittierter Aktien unter 
dem Nennwert die Rechtsgültigkeit abzusprechen. Das um so 
mehr, wenn man in der Durchführung einer solchen verbotenen 
Unterpariemission richtigerweise nur einen Verstoß gegen die 
$$8 213, 221 sieht, da ja das Verbot der Unterpariemission ‚sich 
nur gegen derartige Beschlüsse der Generalversammlung richtet 
und deshalb eine Unterpariemission im technischen Sinn eigent- 
lich nicht vorliegt. 
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