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Hl. Nichtigkeit‘ eines Aktienerwerbs unter
pari. Welchen Einfluß auf die Begebung der Verwaltungs-
aktien aus zweiter Hand kann nun diese Feststellung der Unzu-
lässigkeit einer Unterpariüberlassung haben? Die herrschende
Meinung sieht ja die verbotswidrig überlassenen Aktien nicht als
ungültig an. Das geschieht offenbar nur aus dem Grund, weil
man der Eintragung der Gründung oder Kapitalserhöhung im
Handelsregister trotz Festsetzung des Nennwerts unter pari
heilende Kraft beimißt. Diese Auffassung läßt sich halten, weil
die tatsächliche Belegung des Grundkapitals bekanntlich nicht
zu den für die gültige Errichtung einer AG. oder für die Wirk-
samkeit einer Kapitalserhöhung unbedingt notwendigen Erforder-
nissen gehört. Nachdem aber einmal die AG. entstanden oder die
Kapitalserhöhung wirksam geworden ist, erfolgt die rechtsgültige
Begebung einer Aktie unabhängig von einer Eintragung als
Voraussetzung. Es kommt hinzu, daß die Unterpariemission bei
erstmaliger Begebung einen entsprechenden Beschluß der Mit-
gliederversammlung voraussetzt, wenn überhaupt die Abgabe der
Aktien unter dem Nennwert nach Eintragung im Handelsregister
beachtlich sein soll. Denn das Fehlen eines solchen Beschlusses
hätte lediglich zur Folge, daß die Aktien mindestens zum Nenn-
wert auszugeben sind und der Vorstand durch Außerachtlassung
dieser Notwendigkeit seine Vertretungsmacht überschreitet. Mit
dem von dem Registerrichter nicht beanstandeten Beschluß der
Generalversammlung wird überhaupt erst die Basis geschaffen,
auf der die Ausgabe der Aktien unter pari vor sich gehen könnte.
An diesen Voraussetzungen fehlt es vollkommen bei einer Nach-
emission. Die Zeichner der Erstemission können sich mit einem
gewissen Recht darauf berufen, daß sie nach der bei der
Eintragung unbeanstandet gebliebenen Satzung der AG. die
Überlassung der Aktien an sie als rechtswirksam ansehen
konnten. Den Erwerbern von Aktien aus einer Nachemission
steht dieser Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite. Deshalb er-
scheint es geboten, der Übernahme nachemittierter Aktien unter
dem Nennwert die Rechtsgültigkeit abzusprechen. Das um so
mehr, wenn man in der Durchführung einer solchen verbotenen
Unterpariemission richtigerweise nur einen Verstoß gegen die
$$8 213, 221 sieht, da ja das Verbot der Unterpariemission ‚sich
nur gegen derartige Beschlüsse der Generalversammlung richtet
und deshalb eine Unterpariemission im technischen Sinn eigent-
lich nicht vorliegt.
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