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Angelegenheit legen müssen‘) und von einer unbilligen und un-
gerechten Behandlung der bezugsberechtigten Aktionäre durch
Versagung des Bezugsrechts erst dann reden dürfen, wenn den
Personen, an die letzterdings die Aktien überlassen werden sollen,
damit ein Einfluß an dem Unternehmen eingeräumt wird, der
nicht dem Maße ihrer Kapitalbeteiligung und ihres Risikos ent-
spricht. Aus diesem Grund pflegt auch die Rechtsprechung die
Ausschließung des Bezugsrechts bei Ausgabe von Vorzugsaktien
mit Mehr stimmrecht wesentlich strenger zu beurteilen, als die
Schaffung neuer Stammaktien, die statt Überlassung an die
Aktionäre zwecks möglichst gewinnbringender Verwertung zur
allgemeinen Zeichnung aufgelegt werden, an der sich ja auch die
Aktionäre beteiligen können. Darin, daß Nichtmitgliedern der
AG. gegen eine dem Wert der alten Aktien entsprechende Ein-
lage die Beteiligung gestattet wird, läßt sich ein Grund zur
Beschwerde für die Stammaktionäre noch nicht erblicken; sie
haben keinen Anspruch darauf, daß sie allein Mitglieder der AG.
sind und bleiben. Wohl aber geht dieser Anspruch aus dem
Mitgliedschaftsrecht normalerweise dahin, daß die Aktie den
gleichen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen behält, d. h. daß
die Relation zwischen dessen jeweiligem Wert und dem Wert
der Aktie nicht zum Nachteil des letzteren verringert wird,
Das ist stets der Fall, wenn die Ausgabe junger Aktien an
gesellschaftsfremde Personen oder auch nur an’ einen Teil der
Aktionäre®) einen dem Wert der alten Aktien entsprechenden
Gegenwert nicht hereinbringt. Die Kursbewegung der alten
Aktien pflegt auf solche Begebung regelmäßig mit einem Ab-
schlag auf die alten Aktien zu reagieren.
Die Anerkennung dieses Grundsatzes bedeutet jedoch noch
nicht, daß jede Verletzung desselben ohne weiteres auch ein
Verstoß gegen die guten Sitten ist. Dazu bedarf es im Einzelfall
der‘ Feststellung einer unbilligen und ungerechten Behandlung
der benachteiligten Aktionäre in besonders hohem Maße. Bis
zu einem gewissen Grad müssen sich die Minderheitsaktionäre
schon gefallen lassen, daß ihre Interessen von der Mehrheit hint-
angesetzt werden. Das liegt in dem Aufbau und dem Wesen
*) Ähnlich auch RG. in JW. 1925, 61518, Es billigt die Ausführungen
des Berufungsgerichts, daß ° die Machtverschiebung zuungunsten der
Minderheit für sich allein kein Grund sei, solange nicht das Wohl der
Gesellschaft aus eigensüchtigen Gründen von der Mehrheit gefährdet
werde, daß aber eine finanzielle Begünstigung der bevorzugten Personen
eine andere Beurteilung rechtfertigen könne. Vgl. auch RGZ. 113, 194,
5) Auch diese kommen dann nicht mehr als Aktionäre, sondern
nur noch als Dritte in Betracht, weil ein Beschluß, der eine von dem
Gesetz abweichende Zuteilung der neuen Aktien vornimmt, das ge-
setzliche Bezugsrecht aller Aktionäre zum Erlöschen bringt. Vgl.
Fischer a.a.O. S. 325.