Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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Macht, wie er auch gegenüber dem Treuhänder nicht verhindert 
werden kann, wenn dieser die Weisungen der Verwaltung bezüg- 
lich der Verwendung seiner Aktien nicht beachtet, ein Mißbrauch, 
der ebenso gut die Mehrheit wie die Minderheit der Aktionäre 
treffen kann und der mit dem Ausschluß des Bezugsrechts nicht 
im Zusammenhang steht. 
Rücksichten auf den begünstigten Dritten zwingen nicht zu 
einer Einschränkung dieses Grundsatzes bezüglich der Nichtig- 
keit der Aktienausgabe, Denn es ist klar, daß dieser niemals in 
gutem Glauben sein kann, wenn er zur Verschiebung der Macht- 
verhältnisse mitwirkt oder gar die gesamte Aktion seinem allei- 
nigen Interesse dienen soll. Gibt er sich aber ohne eigenes 
Interesse lediglich zum Werkzeug der Verwaltung her, so wird 
ihn die Unwirksamkeit seines Aktienerwerbs kaum berühren. 
Die Wirksamkeit eines den guten Sitten zuwiderlaufenden 
Aktienerwerbs kann auch nicht mit der Erwägung gestützt 
werden, daß die Zeichnung — und dasselbe müßte auch für 
die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte gelten — ein der 
Öffentlichkeit gegenüber erklärter Akt ist und deshalb von 
Mängeln dieses Akts nicht in seiner Wirkung beeinträchtigt 
werden könne. Die Theorie von der Erklärung an die Öffentlich- 
keit diente bisher nur dazu, um eine Berufung des Aktien- 
zeichners auf Willens mängel zu verhindern. Auf sonstige 
Mängel der Mitgliedschaftsentstehung wurde sie nicht aus- 
zudehnen versucht. Sie kann schon deshalb nicht richtig sein, 
weil sie nur auf den originären Aktienerwerb des Zeichners zu- 
geschnitten ist, den Nachweis der gleichen Rechtsfolge für den 
abgeleiteten Aktienerwerb aber schuldig bleibt, obwohl eine unter- 
schiedliche Behandlung desselben Akts der Mitgliedschafts- 
begründung doch unmöglich zu rechtfertigen ist. Auch müßte 
die Konsequenz gebieten, die Willenserklärung der AG. (Zu- 
lassung) ebenso unabhängig von dem Willen‘ des Erklärenden zu 
stellen. Ich habe an anderer Stelle die Begründung des an sich 
richtigen Grundsatzes als unhaltbar bekämpft!) und durch eine 
andere, die aus der Natur der körperschaftlichen Willensbildung 
hergeleitet ist, ersetzt. Aber einerlei, wie man auch den Erwerb 
der Mitgliedschaft gegen nachträgliche Bemängelung sicher- 
zustellen sucht — auf andere Ursachen der Nichtigkeit ist jener 
Rechtssatz nicht auszudehnen. Es wird auch von der herrschenden 
Lehre anerkannt, daß die Zeichnung einer nicht unbeschränkt 
geschäftsfähigen Person oder eines Vertreters ohne Vertretungs- 
macht keine Wirkung zu äußern vermag, Ebensowenig läßt sich 
mit‘ solchen Gründen die Nichtigkeit eines Aktienerwerbs be: 
12) Zeitschr. f. d. ges. Hand. R. 88, 454ff., insbesondere 520 ff. 
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