Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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des erhaltengebliebenen gesetzlichen Bezugsrechts erfolgte Be- 
gebung der Aktien von den geschädigten Aktionären nicht mehr 
rückgängig gemacht werden kann, Sie werden deshalb gut daran 
tun, rechtzeitig durch Erwirkung einer die Aktienausgabe ver- 
bietenden einstweiligen gerichtlichen Verfügung die Begebung 
zu verhindern und Klage auf Zuteilung der ihnen zukommenden 
Aktien zu erheben. Diese Lösung ist keineswegs unbefriedigender 
als die vom RG. vertretene Unwirksamkeit der gesamten Kapitals- 
erhöhung, entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Bezugs- 
rechts als eines Individualrechts der Aktionäre, bei dessen Ver- 
letzung es Sache des Benachteiligten selber ist, seinem Anspruch 
zur Durchsetzung zu verhelfen, auf dessen Beachtung er aber auch 
verzichten kann. Es ist nicht angebracht, den gesamten Kapitals- 
erhöhungsvorgang deswegen zu beseitigen, auch mit Wirkung 
gegen die Aktionäre, die aus dem Ausschluß ihres Bezugsrechts 
keinerlei Konsequenzen zu ziehen beabsichtigen.
	        
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