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des erhaltengebliebenen gesetzlichen Bezugsrechts erfolgte Be-
gebung der Aktien von den geschädigten Aktionären nicht mehr
rückgängig gemacht werden kann, Sie werden deshalb gut daran
tun, rechtzeitig durch Erwirkung einer die Aktienausgabe ver-
bietenden einstweiligen gerichtlichen Verfügung die Begebung
zu verhindern und Klage auf Zuteilung der ihnen zukommenden
Aktien zu erheben. Diese Lösung ist keineswegs unbefriedigender
als die vom RG. vertretene Unwirksamkeit der gesamten Kapitals-
erhöhung, entspricht vielmehr gerade dem Wesen des Bezugs-
rechts als eines Individualrechts der Aktionäre, bei dessen Ver-
letzung es Sache des Benachteiligten selber ist, seinem Anspruch
zur Durchsetzung zu verhelfen, auf dessen Beachtung er aber auch
verzichten kann. Es ist nicht angebracht, den gesamten Kapitals-
erhöhungsvorgang deswegen zu beseitigen, auch mit Wirkung
gegen die Aktionäre, die aus dem Ausschluß ihres Bezugsrechts
keinerlei Konsequenzen zu ziehen beabsichtigen.