Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

AO 
nung der Tochtergesellschaft oder den Aktienerwerb des Treu- 
händers kaum als ungültig erklären... Das RG. hat auch seinen 
hiervon abweichenden Standpunkt der Entscheidung JW. 24, 679 
Nr. 13 (= RGZ. 108, 41) ausdrücklich aufgegeben (JW. 27, 676 
Nr. 16)%3). 
Ebensowenig kann es sich bei der Übernahme der Ver- 
waltungsaktien um ein dissimuliertes Rechtsgeschäft handeln, ıda 
der Scheincharakter des Rechtsgeschäfts, der auch für 8 117 
Abs. 2 Voraussetzung ist, fehlt. In Praxis und Rechtslehre wird 
mit Recht das fiduziarische Geschäft streng von dem dissimulier- 
ten geschieden. Und nur ein solches kommt gegenüber dem Treu- 
händer in Betracht, dem äußerlich eine über den beabsichtigten 
Zweck des Rechtsgeschäfts hinausgehende Rechtsstellung bei- 
gelegt wird. Gegenüber der Tochtergesellschaft könnte nur der 
Vorwurf des in fraudem legis agere — die Erzielung eines Stimm- 
rechts der Gesellschaft mit eigenen Aktien, wie es durch Zeich- 
nung der eigenen Aktien nicht erreicht werden könnte — er- 
hoben werden, eine Rechtsform, die gleichfalls anerkanntermaßen 
mit dem verdeckten Rechtsgeschäft des $ 117 Abs.2 nichts zu 
tun hat!*). Solche Erwägungen anzustellen, hätte aber nur Zweck, 
wenn die gesetzliche Bestimmung selbst, deren Umgehung be- 
absichtigt ist, eine Verbotsvorschrift mit der Wirkung der Nichtig- 
keit für die hiergegen verstoßenden Rechtsgeschäfte wäre. Der 
derivative Erwerb von Rechten an der eigenen Aktie ist gesetz- 
lich überhaupt der Nichtigkeit entzogen. Daß auch originäre 
Entstehung von Rechten an der eigenen Aktie möglich ist, ist 
oben $ 1, II dargelegt. Wenn dieser Rechtsvorgang überhaupt 
nichtig ist, so ist er es nicht deshalb, weil durch die Umgehung 
gesetzlicher Vorschriften durch die Gesellschaft das Stimmen mit 
eigenen Aktien ermöglicht wird; ob dies zulässig ist, läßt das 
Gesetz ja unentschieden. Es ist auch durchaus keine ausgemachte 
Sache, daß das Verbotsgesetz ohne weiteres die zu seiner Um- 
gehung angewandten Rechtsformen ergreift, ganz besonders, 
wenn die Umgehung vernünftigen und wirtschaftlich berechtigten 
Zwecken dient. 
1) Friedländer (Konzernrecht S. 303) nimmt im Regelfall 
für Rechtsgeschäfte, also auch für Aktienübernahme, Identität zwischen 
Tochter- und Muttergesellschaft an, falls die Muttergesellschaft einziger 
Aktionär der Tochtergesellschaft ist, macht jedoch eine wenig Kon- 
sequente Ausnahme hiervon für den Fall, daß die Tochtergesellschaft 
Treuhänderin der Muttergesellschaft ist. Kann man hier über- 
haupt noch von einem Treuhandverhältnis sprechen (vgl. oben $ 2. IH)? 
Vgl. ferner Schmulewitz S. 145f. mit weiteren Lit.-Angaben. 
1) Vgl. hierzu Staudinger, BOB. 9. Aufl. Anm. IV zu 8 117 
und die dortigen Lit.-Angaben, Daß die Begebung von Vorratsaktien 
kein rechtsgeschäftlicher Schleichweg ist, betont auch Schmulewitz 
S. 143. 
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