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nung der Tochtergesellschaft oder den Aktienerwerb des Treu-
händers kaum als ungültig erklären... Das RG. hat auch seinen
hiervon abweichenden Standpunkt der Entscheidung JW. 24, 679
Nr. 13 (= RGZ. 108, 41) ausdrücklich aufgegeben (JW. 27, 676
Nr. 16)%3).
Ebensowenig kann es sich bei der Übernahme der Ver-
waltungsaktien um ein dissimuliertes Rechtsgeschäft handeln, ıda
der Scheincharakter des Rechtsgeschäfts, der auch für 8 117
Abs. 2 Voraussetzung ist, fehlt. In Praxis und Rechtslehre wird
mit Recht das fiduziarische Geschäft streng von dem dissimulier-
ten geschieden. Und nur ein solches kommt gegenüber dem Treu-
händer in Betracht, dem äußerlich eine über den beabsichtigten
Zweck des Rechtsgeschäfts hinausgehende Rechtsstellung bei-
gelegt wird. Gegenüber der Tochtergesellschaft könnte nur der
Vorwurf des in fraudem legis agere — die Erzielung eines Stimm-
rechts der Gesellschaft mit eigenen Aktien, wie es durch Zeich-
nung der eigenen Aktien nicht erreicht werden könnte — er-
hoben werden, eine Rechtsform, die gleichfalls anerkanntermaßen
mit dem verdeckten Rechtsgeschäft des $ 117 Abs.2 nichts zu
tun hat!*). Solche Erwägungen anzustellen, hätte aber nur Zweck,
wenn die gesetzliche Bestimmung selbst, deren Umgehung be-
absichtigt ist, eine Verbotsvorschrift mit der Wirkung der Nichtig-
keit für die hiergegen verstoßenden Rechtsgeschäfte wäre. Der
derivative Erwerb von Rechten an der eigenen Aktie ist gesetz-
lich überhaupt der Nichtigkeit entzogen. Daß auch originäre
Entstehung von Rechten an der eigenen Aktie möglich ist, ist
oben $ 1, II dargelegt. Wenn dieser Rechtsvorgang überhaupt
nichtig ist, so ist er es nicht deshalb, weil durch die Umgehung
gesetzlicher Vorschriften durch die Gesellschaft das Stimmen mit
eigenen Aktien ermöglicht wird; ob dies zulässig ist, läßt das
Gesetz ja unentschieden. Es ist auch durchaus keine ausgemachte
Sache, daß das Verbotsgesetz ohne weiteres die zu seiner Um-
gehung angewandten Rechtsformen ergreift, ganz besonders,
wenn die Umgehung vernünftigen und wirtschaftlich berechtigten
Zwecken dient.
1) Friedländer (Konzernrecht S. 303) nimmt im Regelfall
für Rechtsgeschäfte, also auch für Aktienübernahme, Identität zwischen
Tochter- und Muttergesellschaft an, falls die Muttergesellschaft einziger
Aktionär der Tochtergesellschaft ist, macht jedoch eine wenig Kon-
sequente Ausnahme hiervon für den Fall, daß die Tochtergesellschaft
Treuhänderin der Muttergesellschaft ist. Kann man hier über-
haupt noch von einem Treuhandverhältnis sprechen (vgl. oben $ 2. IH)?
Vgl. ferner Schmulewitz S. 145f. mit weiteren Lit.-Angaben.
1) Vgl. hierzu Staudinger, BOB. 9. Aufl. Anm. IV zu 8 117
und die dortigen Lit.-Angaben, Daß die Begebung von Vorratsaktien
kein rechtsgeschäftlicher Schleichweg ist, betont auch Schmulewitz
S. 143.
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