Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

Es sind das aber auch nicht bloß tatsächliche, sondern recht- 
liche Beschränkungen, die das Mitgliedschaftsrecht als solches 
aufheben. Denn es muß doch beachtet werden, daß es gerade 
die Gesellschaft selbst ist, nicht ein beliebiger Dritter, dem gegen- 
über der Aktionär diese Bindungen eingegangen hat. Es ist 
herrschende Lehre?) und auch vom RG. (107, 70) anerkannt, 
daß das Mitgliedschaftsrecht außer durch die Satzung auch durch 
Sonderverträge zwischen Aktionär und Gesellschaft geordnet 
werden kann. Der allgemeine Grundsatz von der Gleichberech- 
tigung aller Aktionäre oder wenigstens derselben Gattung von 
Aktionären steht nicht entgegen. Denn dieses Sonderrecht kann 
zwar nicht einseitig dem Aktionär durch die Gesellschaft ent- 
zogen werden, er kann aber freiwillig darauf verzichten. Inhaber 
der Mitgliederstelle ist nach solchem Verzicht, der der unmittel- 
baren Rückübertragung der Aktie auf die Gesellschaft nach wirk- 
sam erfolgter Mitgliedschaftsbegründung gleichkommt, die AG. 
selbst. Die AG. legt nur keinen Wert darauf, selbst als Mitglied 
zu erscheinen, weil man auf diese Weise von dem Stimmrecht 
der Aktien Gebrauch machen zu können hofft und weil man 
zunächst einmal die Aktien überhaupt zustande bringen muß, um 
nicht die gesamte Kapitalserhöhungsaktion undurchführbar zu 
machen. Wenn man etwa einwendet, daß ja auch sonst im 
Rechtsleben man die Rechtsstellung des Treuhänders nicht als 
eine Scheinexistenz ansehe, sondern als unbeschränkte Rechts- 
macht nach außen hin®), so verkennt man eben, daß es im 
internen Körperschaftsleben keine äußere und innere Rechts- 
stellung gibt, daß dort nur die innere Rechtsstellung maßgebend 
sein kann. Die konsequente Durchführung dieser Grundanschau- 
ung muß dahin führen, daß man sogar eine Stimmabgabe des 
Treuhänders entgegen den Weisungen seines Auftraggebers für 
unwirksam erachtet?). Das allerdings mit der Einschränkung, 
daß ein derartiger Verstoß unbeachtlich ist, soweit durch den 
Beschluß der Generalversammlung — ein sehr seltener Fall — 
unmittelbar Rechte dritter Personen oder von Aktionären, falls 
sie bei einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft dieser als 
Dritte gegenüberstehen, berührt werden. Insofern wirkt der 
äußere Rechtsschein, den die Gesellschaft selbst hervorgerufen 
2) Vgl. Müller-Erzbach Lehrb.d. RH.2. Aufl. S.. 279. Abw. 
A. Fischer a.a.0. 5. 18, 
| 22) So Friedländer Konzernrecht S. 308. Dagegen ist sein 
gegen Kalisch (Frkf. Zto. 26. September 1926) gerichteter Einwand 
insoweit richtig, als diesen Aktien nicht das Stimmrecht wegen wirt - 
schaftlicher Zugehörigkeit zur AG. versagt werden kann (vgl. 
oben 8 4, IV, Anm. 12). 
2%) Abw. A. RGZ. 107, 70. Die Frage hat freilich in diesem 
Zusammenhang nur theoretische Bedeutung. Sie wird belanglos, wenn 
man wie hier dem Treuhänder das Stimmrecht überhaupt versagt. 
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