Es sind das aber auch nicht bloß tatsächliche, sondern recht-
liche Beschränkungen, die das Mitgliedschaftsrecht als solches
aufheben. Denn es muß doch beachtet werden, daß es gerade
die Gesellschaft selbst ist, nicht ein beliebiger Dritter, dem gegen-
über der Aktionär diese Bindungen eingegangen hat. Es ist
herrschende Lehre?) und auch vom RG. (107, 70) anerkannt,
daß das Mitgliedschaftsrecht außer durch die Satzung auch durch
Sonderverträge zwischen Aktionär und Gesellschaft geordnet
werden kann. Der allgemeine Grundsatz von der Gleichberech-
tigung aller Aktionäre oder wenigstens derselben Gattung von
Aktionären steht nicht entgegen. Denn dieses Sonderrecht kann
zwar nicht einseitig dem Aktionär durch die Gesellschaft ent-
zogen werden, er kann aber freiwillig darauf verzichten. Inhaber
der Mitgliederstelle ist nach solchem Verzicht, der der unmittel-
baren Rückübertragung der Aktie auf die Gesellschaft nach wirk-
sam erfolgter Mitgliedschaftsbegründung gleichkommt, die AG.
selbst. Die AG. legt nur keinen Wert darauf, selbst als Mitglied
zu erscheinen, weil man auf diese Weise von dem Stimmrecht
der Aktien Gebrauch machen zu können hofft und weil man
zunächst einmal die Aktien überhaupt zustande bringen muß, um
nicht die gesamte Kapitalserhöhungsaktion undurchführbar zu
machen. Wenn man etwa einwendet, daß ja auch sonst im
Rechtsleben man die Rechtsstellung des Treuhänders nicht als
eine Scheinexistenz ansehe, sondern als unbeschränkte Rechts-
macht nach außen hin®), so verkennt man eben, daß es im
internen Körperschaftsleben keine äußere und innere Rechts-
stellung gibt, daß dort nur die innere Rechtsstellung maßgebend
sein kann. Die konsequente Durchführung dieser Grundanschau-
ung muß dahin führen, daß man sogar eine Stimmabgabe des
Treuhänders entgegen den Weisungen seines Auftraggebers für
unwirksam erachtet?). Das allerdings mit der Einschränkung,
daß ein derartiger Verstoß unbeachtlich ist, soweit durch den
Beschluß der Generalversammlung — ein sehr seltener Fall —
unmittelbar Rechte dritter Personen oder von Aktionären, falls
sie bei einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft dieser als
Dritte gegenüberstehen, berührt werden. Insofern wirkt der
äußere Rechtsschein, den die Gesellschaft selbst hervorgerufen
2) Vgl. Müller-Erzbach Lehrb.d. RH.2. Aufl. S.. 279. Abw.
A. Fischer a.a.0. 5. 18,
| 22) So Friedländer Konzernrecht S. 308. Dagegen ist sein
gegen Kalisch (Frkf. Zto. 26. September 1926) gerichteter Einwand
insoweit richtig, als diesen Aktien nicht das Stimmrecht wegen wirt -
schaftlicher Zugehörigkeit zur AG. versagt werden kann (vgl.
oben 8 4, IV, Anm. 12).
2%) Abw. A. RGZ. 107, 70. Die Frage hat freilich in diesem
Zusammenhang nur theoretische Bedeutung. Sie wird belanglos, wenn
man wie hier dem Treuhänder das Stimmrecht überhaupt versagt.
75