Nachweis wäre vielfach ein Ding der Unmöglichkeit, wie er
andererseits außer jedem Zweifel steht, wenn etwa Personalunion
zwischen der Verwaltung der Muttergesellschaft und der
Verwaltung der Tochtergesellschaft völlig oder doch überwiegend
vorhanden ist. Ihn zu verlangen, wäre doktrinäre Lebensfremdheit.
Es muß genügen, wenn die Abhängigkeit der Tochtergesellschaft
von der Muttergesellschaft im allgemeinen sicher feststeht.
Auch hier muß dasselbe gelten wie für den Legitimationsaktionär.
Man kann einer abstimmenden Person, die nur durch den Willen
einer sie beherrschenden Person gelenkt wird, kein weitergehendes
Stimmrecht einräumen als dem hinter ihr stehenden
Auftraggeber*).
Auch hier muß jedoch eine Einschränkung dieses Grundsatzes
zugunsten gesellschaftsfremder Dritter oder als solche im
Einzelfall anzusehender Aktionäre gemacht werden. Sie vermögen
die innere Schwäche solcher Stimmrechte nicht oder wenigstens
in der Regel nicht zu beurteilen und die bestehende Verflechtung
von Mutter- und Tochtergesellschaft ist ihnen vielfach überhaupt
nicht bekannt. Für ihre Rechtsverhältnisse mit der AG. kann
nur die äußerlich unbeschränkte Rechtsstellung der Tochtergesellschaft
mit selbständiger Rechtspersönlichkeit als Aktionärin
der Muttergesellschaft entscheidend sein. Eine Berufung der
AG. hierauf würde .dolos und deshalb unbeachtlich sein.
Vu. Einfluß der GoldbilVO. auf das Stimmrecht
aus Verwaltungsaktien. Es wird von den Verfechtern
des Stimmrechts der Verwaltungsaktien darauf hingewiesen,
daß die GoldbilVO. ja selbst das Stimmrecht der Verwaltungsaktionäre
anerkannt habe*). Abgesehen davon, daß eine
Gelegenheitsverordnung und gar noch eine Durch{fVO. kaum
die Bedeutung einer authentischen Interpretation des HGB. haben
kann, ist diese Auslegung der 88 30 ff. und insbesondere 32
IL. DurchfVO. zur GoldbilVO. keineswegs zutreffend. Die Goldbil-VO.
enthält sich ebenso wie das HGB. einer bestimmten Stellungnahme.
zu der Frage, ob den zugunsten der Verwaltung gebundenen
Aktien ein Stimmrecht zukomme. Selbst die An-30)
Gleicher Ansicht Kalisch in Frkf. Zig. vom 26. September 26,
wenn auch unter Berufung auf die wirtschaftliche Zugehörigkeit dieser
Aktien zur Muttergesellschaft, ein Argument, das wie oben $ 4, IV ausgeführt,
an sich nicht durchschlagend ist und vielfach mangels der erforderlichen
vermögensrechtlichen Voraussetzungen versagen wird. Kalisch
betrachtet auch die Schaffung dieser Aktien als nichtig,
was nur in besonderen Ausnahmefällen zutrifft.
31) So namentlich Friedländer, Konzernrecht S. 308. Kalisch
a.a.O. zieht von seiner Grundauffassung aus, daß die Verwaltungsaktien
schon im Entstehungsakt nichtig seien, die Folgerung, daß ihre Nichtigkeit
durch die GoldbilVO. und eine Art Notgewohnheitsrecht geheilt sei.
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