Full text: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

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seitigen Beteiligungen durch eine besondere Holdinggesellschaft 
verwaltet. Dann erweist sich bereits diese Art der Bindung auch 
ohne gegenseitiges Stimmrecht zur Durchführung des Konzern- 
gedankens als stark genug. 
Il. Reform des Aktienrechts. Folgt man der hier 
de lege lata vertretenen Grundauffassung einer Gleichstellung 
von eigenen und beherrschten Aktien hinsichtlich des Stimm- 
rechts, so bedarf es einer Reform der aktienrechtlichen Bestim- 
mungen über Verwaltungsaktien nicht. Die Vorratsaktien werden 
dadurch in ihrer Verwertbarkeit nicht beeinträchtigt. Die Herr- 
schaftsaktie wird, wenn der damit verfolgte Zweck nicht mehr 
erreicht werden kann, in der bisherigen Form von der Bildfläche 
verschwinden. Sie wird in anderem, aber wesentlich reinerem 
Gewande wieder auftauchen, als direkte, nicht auf dem Umweg 
über die Verwaltung erzielte Machtverstärkung der nach der 
Herrschaft trachtenden Aktionäre. In dieser Form ist ja die 
Herrschaftsaktie schon heute ebenso verbreitet wie in Gestalt 
der zugunsten der Verwaltung gebundenen Aktie, und sie wird 
durch das hier gewonnene Ergebnis nur soweit in Mitleidenschaft 
gezogen, als ihre Begebung gegen die $$ 213, 221,182, 184, 
952 Abs. 3 HGB. verstößt. Ob diese Art der Herrschaftsaktie 
ohne solche Mängel vom wirtschaftlichen und moralischen Stand- 
punkt aus geduldet werden sollte, ist eine Frage, die im Rahmen 
dieser Untersuchungen nicht beantwortet werden kann und soll, 
Jedenfalls bedeutet es einen ganz erheblichen Fortschritt auf dem 
Weg zu einer Gesundung des Aktienwesens, wenn die herr- 
schaftslüsternen - Aktionäre gezwungen werden, persönlich her- 
vorzutreten und für ihre Bedürfnisse selbst zu sorgen. Wenn 
etwa die weitere Entwicklung dazu führen würde, von der nament- 
lich in Amerika gebräuchlichen Einrichtung des voting trust‘) 
stärkeren Gebrauch zu machen, so kann darin, abgesehen von 
gewissen bedenklichen Mißbräuchen, denen nach Möglichkeit ein 
Riegel vorzuschieben wäre, nichts gerade Schädliches erblickt 
werden. Es ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, daß 
Aktionäre, namentlich Kleinaktionäre das Stimmrecht ihrer Aktien, 
mit dem sie selbst nichts anzufangen wissen, auf einen anderen 
Aktionär zu treuen Händen und zur Ausübung nach freiem Er- 
messen übertragen, wenn sie ihm das erforderliche Vertrauen 
entgegenbringen. Damit werden klare Rechtsverhältnisse erzielt. 
Der freiwillige Stimmrechtsverzicht ist sicher weniger bedenklich 
als die bisher beliebte Methode, die Minderheit durch Mißbrauch 
der Verwaltung unschädlich zu machen und zwangsweise zu ent- 
6) Vgl. Schmulewitz S.- 164 und die dortigen Zitate, 
dazu Kalisch in der Vereinigung f. Akt. Recht, 4 1926, 2058, der 
gleichfalls die Übertragung dieser Einrichtung auf deutsche Verhält- 
nisse für erwägenswert hält. 
SA
	        
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