342 Regierungsrat Dr. Werner Teubert:
In den 35 Jahren von 1877 bis 1912 hat sich die Zahl der Schiffe ohne
eigene Triebkraft um 50 % vermehrt, ihre Tragfähigkeit hat sich aber
infolge der Verbesserungen der Wasserstraßen auf mehr als das Fünf-
fache erhöht, Wie sehr sich die Schiffsgröße entwickelt hat, geht
auch daraus hervor, daß im Jahre 1887 noch kein Schiff eine Tragfähig-
keit von 1200 t erreichte, im Jahre 1912 aber bereits mehr als
600 Schiffe über 1200 t und mehr als 200 Schiffe von über 1600 t gezählt
wurden; letztere entfielen ausschließlich auf den Rhein. In noch
stärkerem Maße entwickelte sich in dem betrachteten Zeitraum der
Dampferbestand, der im Jahre 1912 den achtfachen Umfang des
Jahres 1877 aufwies. Durch die im Versailler Vertrag vorgesehene
Abtretung von Binnenschiffen und die Gebietsverluste verminderte sich
die deutsche Binnenflotte in erheblichem Maße, Trotz der neuen
Bauten in den letzten Jahren vor dem Kriege und in den letzten Nach-
kriegsjahren umfaßt der heutige Bestand nur noch etwa 90% des Um-
fangs von 1912. Davon entfällt über ein Drittel des Kahnraums und
gegen 40% der Schleppkraft der Dampfer auf den Rhein,
IL Das Verhältnis des Staates zu den Wasserstraßen,
Die Verwaltung. Die natürlichen Wasserstraßen sind in den
meisten Ländern im Besitz des Staats, doch schwanken die Eigentums-
verhältnisse nach den betreffenden Gesetzen, so auch in den deutschen
Ländern, In Preußen wurden sie durch das Allgemeine Landrecht von
1794 festgelegt, dessen Vorschriften mit geringen Änderungen bis zum
Jahre 1914 galten, in dem das neue preußische Wassergesetz in Kraft
trat. Nach ihm wurden alle Wasserläufe in drei Ordnungen eingeteilt,
Das Eigentum an den Wasserläufen erster Ordnung, zu denen die
meisten Wasserstraßen gehören, steht dem Staate zu, dem die Unter-
haltung des Wasserlaufs zur Erhaltung der Schiffbarkeit und der Vor-
flut obliegt, Die Bewirtschaftung der übrigen Gewässer liegt in der Hand
von Wassergenossenschaften und der Eigentümer unter Aufsicht des
Staates, Die Unterhaltung der künstlichen Wasserstraßen trägt der
Eigentümer; die Kanäle sind jedoch in Deutschland, wie zumeist in
anderen Ländern, aber im Gegensatz z, B. zu England, in der Hand des
Staates; nur in wenigen Fällen wurden Kanäle, wie z. B. der Teltow-
Kanal, von Kreisen oder Gemeinden geschaffen. Dagegen wird die An-
lage von Häfen und deren Unterhaltung in der Regel als Aufgabe der
Gemeinden angesehen oder Privatunternehmungen überlassen; auch ist
in dem erwähnten Gesetz ein gewisses Uferrecht der Anlieger für den
Lade- und Löschverkehr geschaffen worden,
Die Aufgaben, die die Wasserwirtschaft stellt, sind umfangreich und
heute vielseitiger als früher. Der Ausbau der großen Ströme geschah