Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1, Titel: Kauf. Taufch. SS 488, 4899. 701 
Sierunter fallen au Koften für tierärztligHe Unterfuch ung 
und Behandlung, gleichviel vb die Unterfuchung vorgenommen wurde, 
um einen Hauptmangel feitzultellen oder ob e8 fich um eine andere Arank- 
heit handelte, Die nicht unter Die Hauptmängel fällt, fofern e8 ih nur auch 
hier um eine Sürforge im Nahmen ordönungSmäßiger Wirtfchaft handelte, 
vol. Stölzle a. a. ©. S. 234, a. NM. Krüchnanıt a. a. OD. S. 82. 
Ja notwendig gewordene Tötung im Sinne des & 488 wird fowohl 
die polizeilich gebotene, als auch die aus wirt{chaftlihen Gründen notwendige 
Tötung 6. B. Notichlachtung) anzufeben fein (Vland a. a. DJ. 
Die Koften der Mängelanzeige werden in $ 488 nicht erwähnt. Nach 
dem Örundprinzipe der Wandelung wird fie der Räufer aber erfeßt ver- 
langen fönnen (jo zutreffend Pland a. a. D., Schneider S. 140, Stölzle 
a1. a. ©. S. 236). 
Auch die Roften eines Borprozeifes werden regelmäßig zu erftatten fein, 
vgl. Stölzle a. a. ©. S. 267 ff. 
3. Sn zeitlidier GHinficht find die in Rede Jtehenden Koften nach M. 11, 260 
in tragen „von der Nebergabe des Tieres an den Erwerber an, ohne Rücklicht auf den 
Berzug des Verfäufer8 in Rücknahme des Tieres. Die often treffen denfelben infolge 
und als Teil feiner gefeblichen Gewährleiftungspflicht, wenn der Vertrag infolge der Wan- 
delung rückgängig gemacht wird.“ 
‚4, Der Käufer it an KO nicht verpflichtet, aus dem fehlerhaften Tiere zur 
Ef Teine8 AoftenerJakanfprudhs Nußungen zu ziehen. ©ar oft wird dies fogar 
durch die Bejchaffenheit des Tieres und durch die Rücficht auf Wbwendung der Gefahr 
einer Verichlimmerung desjelben geradezu au8gefhlofien (Me. 11, 260). Hat aber Der 
Räufer tatfächlich Nußungen gezogen, fo muß er Hd jolcdhe nach dem Grundjaße des S 487 
Abt. 4 anrechnen und folgeweite auch gegen feinen Roftenerfabanfpruch nach Maßaabe der 
einichlägigen allgemeinen Rechtsnormen aufredhnen laften. 
& 489. 
Sit über den Anipruch auf Wandelung ein Rechtsftreit aShängig, Jo it auf 
Antrag der einen oder der anderen Partei die Öffentliche Verfteigerung des Ihieres 
und die Hinterlegung des Erlöies durch einftweilige Berfügung anzuordnen, jobald 
die Befichtigung des Thieres nicHt mehr erforderlich it. 
& I, 4063 IL, 4243 IIL, 488. 
” En HEIAFAUNG des Tieres während des NMechtsftreitz über den Wandelungs- 
InNıpruCH. 
, 1. Die Borfchrift des & 489 bezweckt die Verhinderung allzugroßen AnwachfensS der 
a Su Sonnen Art von Roften, bildet alfo gewillermaßen eine Ergänzung zu $ 488. 
AUC, 11, 261. 
2, Bufjtändig zu der hier vorgefehenen Anordnung ift der BrozeBrichter. 
Er allein ift auch in der Lage, zu beurteilen, ob noch eine Befichtigung des Lieres 
erforderlich 1jt. 
3. VorauZfegungen der Maßregel find nur: 
die Unhängigkeit eines Re hHtL8 reits über Mandelung des Tieres dieje 
VorauSfebung wird auch dann anzunehmen fein, wenn in dem Rechtöäftreit 
über die Kaufpreistlage der Käufer die Einrede der Wandelung geltend 
macht; Io mit Recht Blanc zu S 489 und ähnlich Stölzle S, 247; aber für 
mmbdere Fälle als Wandelung ift 8 489 nicht anwendbar, val. auch Mivr. D. 
DL®, [Celle] Bid. 20 S. 183). 
ie Stellung eine8 auf die Makregel gerichteten Antrags feitenZ einer der 
MSATYIPIEN. 
Ein weitere8 Erfordernis im Sinne des 8 940 ZPO. beiteht bier nidht ®. 1, 
744). Liegt ein Antrag jener Art vor, fo muß die Traglihe Anordnung erlaffen werden, 
Die 88 937, 939, 943, 944 ZBO. find auch hieher anwendbar; dagegen {ft 8 942 ZBO. 
sicht anwendbar, da S 489 implicite die Zujtändigkeit regelt, D. 9. DIS BrozeBgericht 
Se maßgebende Behörde ohne Ausnahme angefehen haben will (a. Me. Hirich-Nagel 
Wegen der Anwendbarkeit des & 929 Ubi. 2 ZRO. vgl. OLG. Münden, Ceuff. 
Arch. Rd. 64 Nr. 187 und Kiyr. d. OLG. Bd. 19 S. 161.
	        
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