Full text: Die technischen Hilfsmittel für den Transport zu Wasser und zu Lande von Fleisch in gekühltem und gefrorenem Zustande

Forderung, die dem deutschen Urteil zugrunde liegt, muß auch nach argen- 
tinischem Gesetz zu Recht bestehen. Der vollstreckbare deutsche Titel muß 
in formeller Hinsicht den deutschen Vorschriften entsprechen und vom zu- 
ständigen argentinischen Konsulat legalisiert sein. Wenn diese Voraus- 
setzungen vorliegen, kann die Vollstreckbarkeitserklärung bei dem für den 
Wohnort des Schuldners zuständigen argentinischen Gericht erster Instanz 
beantragt werden. Das Gericht hört den Schuldner und den Staatsanwalt 
und spricht danach die Vollstreckbarkeitserklärung aus oder lehnt sie ab- 
In beiden Fällen ist die Berufung zulässig. Wenn die angedeuteten Vor- 
aussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung nicht vorliegen, muß hier 
von neuem geklagt werden. Dafür müssen alle die Unterlagen beigebracht 
werden, die den Klageanspruch begründen und beweisen (Schuldtitel, Ab- 
schriften eidlicher Zeugenaussagen usw.). Sowohl“für‘ das Verfahren auf 
Vollstreckbarkeitserklärung wie für die neue Klage ist auch‘ eine Vollmacht 
erforderlich. Alle Schriftstücke müssen gehörig beglaubigt und an letzter 
Stelle vom zuständigen argentinischen Konsulat Jegalisiert sein sowie ins 
Spanische übersetzt werden. Die Übersetzung kann hier erfolgen; meistens 
ist sie aber in Deutschland billiger.” Für beide Verfahren kann ein in 
Deutschland wohnender Gläubiger die Vermittlung eines hiesigen Advokaten 
nicht vermeiden. Pfändbar sind hier 25%; des Gehaltes. 
Das Prioritätsrecht an Handels- und Fabrikmarken richtet sich  Zeichen- 
nach argentinischem Recht ausschließlich. nach dem Zeitpunkt, an welchem Schutz. 
das Gesuch zur Eintragung der betreffenden‘ Marke bei der Behörde. ein- 
gereicht wird. Jedermann, der die Gebühren ‘ bezahlt, kann. auf seinen 
Namen die Schutzmarke irgendeiner anderen Firma eintragen lassen, So- 
fern: sie in Argentinien noch nicht registriert ist. Wenn später der ursprüng- 
liche Eigentümer der Marke in der Republik geschäftliche Beziehungen an- 
knüpfen will, steht er vor der Tatsache, daß ihm der Gebrauch seiner 
eigenen Schutzmarke unmöglich ist, es sei denn, daß er das Recht dazu 
von dem argentinischen Inhaber erwirbt. Auf diese Rechtslage ist von 
uns bereits wiederholt hingewiesen worden; angesichts verschiedener in 
letzter Zeit zur allgemeinen Kenntnis gekommener Vorfälle kann jedoch 
der dringende Rat nicht oft genug wiederholt werden, daß jeder Inhaber 
einer Schutzmarke, der zu Argentinien in geschäftliche Beziehungen zu 
{reten beabsichtigt, vor allen Dingen die Eintragung der Marke in Argentinien 
bewirken muß, wenn er sich nicht großen Nachteilen aussetzen will. Alle 
Sparsamkeit in dieser Hinsicht ist übel angebracht, denn es besteht für 
jede Marke, die drüben anfängt hekannt zu werden die große Gefahr, daß 
sich gewissenlose Personen ihrer auf „gesetzlichem“ Wege bemächtigen. 
Selbst. Firmennamen sind von dieser Gefahr nicht ausgeschlossen, wenn 
ihnen zufällig eine andere Bedeutung als der bloße Name untergelegt 
werden kann; wie z. B. „Pasteur“, „Stichel“ und ähnliche. 
Eine Änderung des bestehenden Zustandes ist in absehbarer Zeit kaum 
zu erwarten, da das gegenwärtige Gesetz bereits Mißständen abhelfen sollte, 
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