Forderung, die dem deutschen Urteil zugrunde liegt, muß auch nach argen-
tinischem Gesetz zu Recht bestehen. Der vollstreckbare deutsche Titel muß
in formeller Hinsicht den deutschen Vorschriften entsprechen und vom zu-
ständigen argentinischen Konsulat legalisiert sein. Wenn diese Voraus-
setzungen vorliegen, kann die Vollstreckbarkeitserklärung bei dem für den
Wohnort des Schuldners zuständigen argentinischen Gericht erster Instanz
beantragt werden. Das Gericht hört den Schuldner und den Staatsanwalt
und spricht danach die Vollstreckbarkeitserklärung aus oder lehnt sie ab-
In beiden Fällen ist die Berufung zulässig. Wenn die angedeuteten Vor-
aussetzungen für die Vollstreckbarkeitserklärung nicht vorliegen, muß hier
von neuem geklagt werden. Dafür müssen alle die Unterlagen beigebracht
werden, die den Klageanspruch begründen und beweisen (Schuldtitel, Ab-
schriften eidlicher Zeugenaussagen usw.). Sowohl“für‘ das Verfahren auf
Vollstreckbarkeitserklärung wie für die neue Klage ist auch‘ eine Vollmacht
erforderlich. Alle Schriftstücke müssen gehörig beglaubigt und an letzter
Stelle vom zuständigen argentinischen Konsulat Jegalisiert sein sowie ins
Spanische übersetzt werden. Die Übersetzung kann hier erfolgen; meistens
ist sie aber in Deutschland billiger.” Für beide Verfahren kann ein in
Deutschland wohnender Gläubiger die Vermittlung eines hiesigen Advokaten
nicht vermeiden. Pfändbar sind hier 25%; des Gehaltes.
Das Prioritätsrecht an Handels- und Fabrikmarken richtet sich Zeichen-
nach argentinischem Recht ausschließlich. nach dem Zeitpunkt, an welchem Schutz.
das Gesuch zur Eintragung der betreffenden‘ Marke bei der Behörde. ein-
gereicht wird. Jedermann, der die Gebühren ‘ bezahlt, kann. auf seinen
Namen die Schutzmarke irgendeiner anderen Firma eintragen lassen, So-
fern: sie in Argentinien noch nicht registriert ist. Wenn später der ursprüng-
liche Eigentümer der Marke in der Republik geschäftliche Beziehungen an-
knüpfen will, steht er vor der Tatsache, daß ihm der Gebrauch seiner
eigenen Schutzmarke unmöglich ist, es sei denn, daß er das Recht dazu
von dem argentinischen Inhaber erwirbt. Auf diese Rechtslage ist von
uns bereits wiederholt hingewiesen worden; angesichts verschiedener in
letzter Zeit zur allgemeinen Kenntnis gekommener Vorfälle kann jedoch
der dringende Rat nicht oft genug wiederholt werden, daß jeder Inhaber
einer Schutzmarke, der zu Argentinien in geschäftliche Beziehungen zu
{reten beabsichtigt, vor allen Dingen die Eintragung der Marke in Argentinien
bewirken muß, wenn er sich nicht großen Nachteilen aussetzen will. Alle
Sparsamkeit in dieser Hinsicht ist übel angebracht, denn es besteht für
jede Marke, die drüben anfängt hekannt zu werden die große Gefahr, daß
sich gewissenlose Personen ihrer auf „gesetzlichem“ Wege bemächtigen.
Selbst. Firmennamen sind von dieser Gefahr nicht ausgeschlossen, wenn
ihnen zufällig eine andere Bedeutung als der bloße Name untergelegt
werden kann; wie z. B. „Pasteur“, „Stichel“ und ähnliche.
Eine Änderung des bestehenden Zustandes ist in absehbarer Zeit kaum
zu erwarten, da das gegenwärtige Gesetz bereits Mißständen abhelfen sollte,
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