;4 Titel: GejeNidaft. S 705. 1275
‘ein Gefellfchafter den anderen auf Leitung eines verhältnismäßigen. Teils
3e8 diefenı Dbliegenden Beitrags für ich in Anjprucdh nehmen CI. IL, 598).
Dadurch wird auch eine Nufredhnung bezüglich der QeiltungsSpflicht
von Gejellfchafter zu Gejellichafter unmöalih WM. a. a, OÖ.; val. ferner
38 717 und 719). I a .
Kommt ein Gefellihafter mit feiner Leitung in Verzug, jo fönnen die
anderen Sefellfchafter nachträglidh Erfüllung und SchHadenserfaß wegen
Verzögerung oder bloß Schadenzerfaß wegen Nichterfüllung verlangen Dder
om Bertrage zurücktreten (vgl. SS 286, 287). Dod) wird das Verlangen
0 Schadenserfaß, fowie der Rücktritt entiprechend dem nahen VBerhältniffe
er Gefellichafter zueinander wohl nur einftimmig geltend gemacht werden
%önnen (S$ 432). Bei einem gröblichen Verzuge wird anßerden: für den ein=
‚elnen Gefellichafter ein Kündigungsrecht erwachten (S 723). Val. hiezu auch
Jipr. d. DLO. (Martenwerder) Bd. 8 S. 80. . |
Bei Unmöglichkeit der Leiftung auf Seite eines der Gefellfchafter find
ie 88 323, 324. zu beachten. Eofack 11 S. 375 und Teindfcheid-Kipp, Band.
Bd. 2 S. 784 ff. nehmen an, daß S 323 im Hinbkick auf 8 723 auf die Gefelle
ichaft unanwendbar fei, Planck zu 5 705 mill unterfcheiden, je nachdem Die
Sejellfchaft aus nur zwei Perfonen befteht oder nicht. Die allgemeine Un=
mend barkeit des & 323 ergibt lich hier aber al8 notivenbige Folge, menn
ınan al8 die fraglidhe Gegenleiftung den von dem andern SGefellfchafter zu
eiftenden Beitrag anficht. Eine Auflöhung der Gejellihaft wird dielen
Falles nur dann eintreten, menn bisher weiter nichts vorliegt al8 der No-
“Dluß Des Vertrags. Bal. hierüber Yertmann Bem. 4, C, 8 und ausführlich
Kuofe ©S. 45 ff. Die Mi. I, 600, Scholmeyer S. 678 ff. und Matthiaß
S. 8354 nehmen die Auflöfung der Gefellfchaft al3 allgemeine Folge durchweg
m, ebento Planck und Eofjack a. a. DD. Vol. ferner auch Kleineidam, Un:
anöglichteit und Unbvermögen S. 162 und Kiich, Die Wirkungen der nach“
iräglich eintretenden Unmöglichleit S. 57. Bei teilmeifer Unmöglidg-
feit wird im: allgemeinen nur eine verbältnismäßige Minderung der Pflichten
der anderen Sejellichafter einzutreten haben, vol. hiezu auch Bem. dl, d zu
+ 706. Wegen eines RündigungSrecdht8 in Ddiejem Sale 1. 5 723.
Wegen pojitiver BertragsverleBungen eines Sefellichafter8 val.
auch Bent. VI zu $ 723.
VI. Die Pilichten der Gefelfehafter ;
46 4, Neber die Frage, ob die Verpflichtungen des einzelnen Sefellichafters gegen»
über den anderen Gefellichaftern Dbeftehen oder der SGefellichaft gegen»
Uber al8 Toldher und ob die Vorfchriften über gegenfeitige Verträge hier anzuwenden
N |. oben Bem. V; Hinfichtlih der Leiltuna von Beiträgen vol. im befonderen
em. IV zu 8 706.
Sm einzelnen:
) Als allgemeine Pflicht jedes GefellfichafterS ergibt Jih aus dem Wefen
des Gejellfchaftsvertrags die Verpflichtung, Den Gefeilichaftszwed zu
jördern (€ 1 hatte dies im $ 632 noch BeionderS ausgefprochen [W. II,
301, € II aber al8 felbftverftändlichen Jnhalt des Paragraphen betrachtet
3. 11, 416). Sieber zählt das Gefeh insSbejundere die Leiftung von Beiz
:rägen, welche teil8 in Rapitalsbeiträgen, teils in der Leiltung von
Dieniten beftehen fönnen. Näheres über die BHeitragsSspflicht in den
Bem. zu $ 706.) A ,
Sene allgemeine Pflicht wird aber keineswegs durch die Beitragspflicht allein
erichöpft, fie umfaßt vielmehr auch Berpflidhtungen anderer Art.
In den meilten Zällen ift es Sache aller Sejellfchafter, DU OH, (Entfaltung
inner Tätigkeit für den Gejellfehaftszweck polfitib zu wirfen. Daneben
aber befteht die negative Berpflichtung, fih in den eigenen Angelegenheiten
jolcher Handlungen zu enthalten, welche die Erreichung des BZiwedes der
Sefellichaft hindern oder vereiteln fönnen (BP. Il, 416); über die Vilicht zu
üUnterlaffungen vgl. au (S{Bbacher, Unterlafungstlage S, 147, 148.
Fine befondere Einzelnormierung trifft das Gefeß freilich in lebterer
Sinficht nicht dal. aber hieher die widhtigen SS 112, 118 HGB. bei der
fenen Handel8gejellichaft) wepen der Verjchtedenartigkeit der Halle. €
ioll aber das ganze Verhältnis nad) dem Willen des WGefehgeberS (S 242)
ıllgemein von Treu und Glauben getragen fein. Der einzelne Gejell=
ichafter darf alio 3. 3. allgemein der SGejellichaft feine Konkurrenz machen,
Me (Boheimnifie der Gefellichaft nicht verraten 2c. Mal. hiezu Hachenburg,