Object: Völkerrecht und Landesrecht

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etwa von der Obergewalt durch ihre Rechtssatzungen zu Land- 
recht gemacht würden. Und wie sich dort zeigte, dass, wenn 
die völkerrechtlichen Normen trotz der Entstehung einer Ober- 
staatsgewalt mit oder ohne Reception fortdauern, jedenfalls den be- 
theiligten Subjekten die völkerrechtlichen Mittel zur Durchsetzung der 
aus jenen Normen erwachsenen Ansprüche aus der Hand genommen 
werden, so zeigt sich hier, dass bei dem Weiterleben ehemals 
landesrechtlicher Sätze, gleichviel ob sie ohne oder durch völker- 
rechtliche Reception fortbestehen, die aus ihnen berechtigten Sub- 
jekte nunmehr den ganzen, ihnen bisher versagten Zwangsapparat 
des Völkerrechts zur Bewehrung ihrer Rechte erhalten. 
Endlich deute ich hier nur an, um darauf an späterer 
Stelle zurückzukommen, dass es sich bei völkerrechtlichen Blan- 
kettsätzen, die zur Bezeichnung gewisser Thatbestände auf landes- 
rechtliche Normen verweisen, — Staatsangehörigkeit, Natio- 
nalität der Kauffahrteischiffe, Legitimation zum Vertragsschluss 
u. 8. W. -—, dass es sich, sage ich, bei diesen nicht um echte 
Reception handeln kann. 
Sonach konzentrirt sich unsere Frage lediglich darauf: ist 
eine Reception landesrechtlicher Normen durch das Völkerrecht 
denkbar und nachzuweisen in Fällen, in denen die Staaten in solchen 
Verkehrsbeziehungen zu einander stehen, welche den Verkehrsbezieh- 
ungen der unter einer staatlichen Rechtsordnung stehenden Indivi- 
duen entsprechen ? 
Durch die Art der Fragestellung habe ich schon einen Kreis 
zwischenstaatlicher Verhältnisse ausgeschieden, nämlich alle die, 
deren Wesen in einer Abgrenzung der Staatsgewalten gegen 
einander zu finden ist. Denn im Bereiche des landesrechtlich 
geregelten Individualverkehrs ist etwas ihnen Entsprechendes 
nicht anzutreffen. Es ist schlechterdings haltlos, wenn man 
behauptet, dass sich das heute geltende Völkerrecht die römisch- 
rechtlichen Sätze über Inhalt und Ausübung des Eigenthums 
über Besitz, über Servituten, über Verpfändung in der 
Weise angeeignet habe, dass es sie auf die Staatsherrschaft 
innerhalb eines Staatsgebiets und ihre Ausübung anwende; 
wie man das Verhältniss zwischen Staat und Staatsgebiet auf- 
fassen will, ist hierbei ganz gleichgültig. Es ist baltlos, wenn 
man dem heutigen Völkerrechte unterstellt, es habe über Aus- 
dehnung nnd Rückziehung der Staatsherrschaft in räumlicher
	        
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