Metadata: Die obligatorische Krankenversicherung

220 ZWEITER TEIL 
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufent- 
halt im Inland auf, so kann ihn die Kasse auf Grund statutarischer 
Bestimmungen mit einem Betrag abfinden, der nach den Bestimmungen 
des Zentralausschusses festgesetzt wird. Durch diese Zahlung wird die 
Kasse von allen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten frei (Art. 23, 
Abs. 1 und 2). 
Begeben sich Versicherte oder andere Bezugsberechtigte ohne Zustim- 
mung des Vorstandes ihrer Kasse freiwillig ins Ausland, so ruhen die ihnen 
zustehenden Ansprüche. (Art. 21, Nr. 2.) 
Schutzfrist 
Einem Versicherten, der wegen Erwerbslosigkeit ausscheidet, 
verbleibt sein Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn die 
Krankheit während der Dauer der Erwerbslosigkeit und binnen drei 
Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Voraussetzung ist dabei, dass 
er in den seinem Ausscheiden vorangegangenen 12 Monaten mindestens 
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 10 Wochen versichert war. 
Der Anspruch erlischt, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und 
die Satzung nichts anderes bestimmt (Art. 20). 
NORWEGEN 
GESETZ VoM 6. AUGUST 1915 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Für Versicherungspflichtige ist eine Wartezeit nicht vorgesehen. 
Wartetage 
Die Krankenunterstützung wird mit Ausnahme der Sonntage für alle 
Tage der Woche bezahlt, jedoch nicht für die ersten drei Tage nach Eintritt 
Jer Arbeitsunfähigkeit ($ 19, Abs. 1). 
Aufenthaltsbedingungen 
Erkrankt ein Mitglied einer Distriktskasse während des Aufenthalts 
in dem Bezirk einer anderen Distriktskasse, so ist letztere verpflichtet, 
die erforderliche Krankenunterstützung und Behandlung zu gewähren 
(8 28, Abs. 1). 
Erwirbt ein Versicherter während seines Aufenthalts im Ausland einen 
Anspruch auf Leistungen, so ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihm während 
der ganzen Dauer des Aufenthalts im Ausland die Unterstützungen zu 
zahlen; die ihm sonst die Distriktskrankenkasse zu gewähren hätte ($ 23). 
Bemerkenswert ist, dass nach $3 des Gesetzes jeder Zwangsversicherte, 
der das Inland verlässt, während dreier Monate nach seiner Abreise als 
noch im Inland beschäftigt gilt, sofern sein Arbeitgeber ihn nur vorüber- 
zehend ausserhalb des Landes beschäftigt und ihn für diese Zeit zur Reise 
nach dem Ausland ermächtigt hat. 
ÖSTERREICH 
GesErz vom 30. März 1888 
IN DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Das Recht auf Krankenunterstützung beginnt mit dem Zeitpunkt, in 
welchem der Versicherte Mitglied der Kasse wird ($ 22). Die Kassenmit- 
zliedschaft_ entsteht mit dem Tage des Eintritts in eine versicherungs- 
pflichtige Beschäftigung ($ 13, Absatz 1). Versicherte, welche bei wech- 
selnden. oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, erwerben die Mit- 
gliedschaft mit der Eintragung in ein besonderes Verzeichnis; für diese 
Versicherten kann die Satzung eine Wartezeit von höchstens vier Wochen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.