220 ZWEITER TEIL
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufent-
halt im Inland auf, so kann ihn die Kasse auf Grund statutarischer
Bestimmungen mit einem Betrag abfinden, der nach den Bestimmungen
des Zentralausschusses festgesetzt wird. Durch diese Zahlung wird die
Kasse von allen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten frei (Art. 23,
Abs. 1 und 2).
Begeben sich Versicherte oder andere Bezugsberechtigte ohne Zustim-
mung des Vorstandes ihrer Kasse freiwillig ins Ausland, so ruhen die ihnen
zustehenden Ansprüche. (Art. 21, Nr. 2.)
Schutzfrist
Einem Versicherten, der wegen Erwerbslosigkeit ausscheidet,
verbleibt sein Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn die
Krankheit während der Dauer der Erwerbslosigkeit und binnen drei
Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Voraussetzung ist dabei, dass
er in den seinem Ausscheiden vorangegangenen 12 Monaten mindestens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 10 Wochen versichert war.
Der Anspruch erlischt, wenn der Erwerbslose sich im Ausland aufhält und
die Satzung nichts anderes bestimmt (Art. 20).
NORWEGEN
GESETZ VoM 6. AUGUST 1915
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Für Versicherungspflichtige ist eine Wartezeit nicht vorgesehen.
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird mit Ausnahme der Sonntage für alle
Tage der Woche bezahlt, jedoch nicht für die ersten drei Tage nach Eintritt
Jer Arbeitsunfähigkeit ($ 19, Abs. 1).
Aufenthaltsbedingungen
Erkrankt ein Mitglied einer Distriktskasse während des Aufenthalts
in dem Bezirk einer anderen Distriktskasse, so ist letztere verpflichtet,
die erforderliche Krankenunterstützung und Behandlung zu gewähren
(8 28, Abs. 1).
Erwirbt ein Versicherter während seines Aufenthalts im Ausland einen
Anspruch auf Leistungen, so ist sein Arbeitgeber verpflichtet, ihm während
der ganzen Dauer des Aufenthalts im Ausland die Unterstützungen zu
zahlen; die ihm sonst die Distriktskrankenkasse zu gewähren hätte ($ 23).
Bemerkenswert ist, dass nach $3 des Gesetzes jeder Zwangsversicherte,
der das Inland verlässt, während dreier Monate nach seiner Abreise als
noch im Inland beschäftigt gilt, sofern sein Arbeitgeber ihn nur vorüber-
zehend ausserhalb des Landes beschäftigt und ihn für diese Zeit zur Reise
nach dem Ausland ermächtigt hat.
ÖSTERREICH
GesErz vom 30. März 1888
IN DER FASSUNG VOM 20. NOVEMBER 1922
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Das Recht auf Krankenunterstützung beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem der Versicherte Mitglied der Kasse wird ($ 22). Die Kassenmit-
zliedschaft_ entsteht mit dem Tage des Eintritts in eine versicherungs-
pflichtige Beschäftigung ($ 13, Absatz 1). Versicherte, welche bei wech-
selnden. oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind, erwerben die Mit-
gliedschaft mit der Eintragung in ein besonderes Verzeichnis; für diese
Versicherten kann die Satzung eine Wartezeit von höchstens vier Wochen