wirtschaft eine Errungenschaft der Neuzeit.
kaufen, wissen wir nit, obs gut oder nit gut sei . .. Derwegen
ist unser bevelch, das ir diese . . . articul wol erweget und nachdenket,
was hierin zu tun .. ., oder ob . . ein mittelweg darin
zu treffen sei“!). Charakteristisch ist eine Verfügung, die wohl
als ein solcher Mittelweg gelten sollte. Damit der Bauer (bei
Aufrechterhaltung des Ausfuhrverbots) sich nicht zu beklagen
hat, daß die Bäcker und Metzger ihm nichts abkaufen, sollen die
städtischen Räte bei den Zünften, ,so irs nit von gemeiner stat
wegen tun kont“, dahin anhalten, daß diese beizeiten Einkäufe
machen und ,ein gutte anzal“ in Vorrat bringen. Die Handwerker
sollten auch gut zahlen; dann könne man die Untertanen
desto besser anhalten, ihr Vieh nicht außer Landes zu treiben?).
Eine derartige Verfügung konnte natürlich nicht viel mehr als
eine moralische Ermahnung bedeuten. Wenn die Regierung
immerhin in Aussicht stellt, sie werde, falls der Stadtrat nichts
tue, ihrerseits vorgehen, so bewegt sich doch die Praxis der staatlichen
Verwaltung ganz wesentlich in stadtwirtschaftlichem
Rahmen. Das Ausfuhrverbot wird konsequent festgehalten.
Leute aus den Nachbarterritorien dürfen nur unter bestimmten
Bedingungen Getreide und Vieh aus Hessen ausführen. Ein
benachbarter Landesherr muß sich für einige seiner Untertanen,
die in Hessen Getreide gekauft haben, verbürgen, daß sie damit
keinen Handel treiben wollens). Der Handel mit diesen Rohstoffen,
insbesondere im Sinne eines Aufkaufs zum Zweck
teueren Verkaufs, gilt als unerlaubt‘). Die Produzenten, die
ihre Vorräte bei weniger günstigen Preisen zurückhalten wollen,
werden gelegentlich gezwungen, sie zum Verkauf zu bringen?).
Die Preise werden auch nach mittelalterlich-städtischer Art durch
Taxen fesstgesetzt®).
1) J. Schultze S. 202 und S. 208-210.
2) a. a. O. S::.208f.
3) a. a. D. S. 1192 ff.
4) a. a. O. S. 197 und 209.
5) a. a. O. S. 200 f. Vgl. S. 194 (durchaus Grundsätze der mittelalterlichen
Stadtwirtschaftspolitik).
s) a. a. O. S. 204. Über die Berechnung der Taxe (Anrechnung
des Fuhrlohns) s. S. 199.
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