Full text: Responsible government in the Dominions (Vol. 1)

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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. 
gerichtsgesetzes ausgestaltet ist und sofern nicht beide Teile es vor 
ziehen, das Gewerbegericht als Einigungsamt anzurufen. 
Die Wirksamkeit der Gewerbegerichte als Einigungsämter war 
anfangs gering, zeigt aber eine steigende Tendenz. Die Gewerbe 
gerichte wurden in den ersten Jahren als Einigungsamt angerufen: 
1893 .... 5 Mal 
1894 .... 16 „ 
1895 .... 19 „ 
1896 .... 44 „ 
und erzielten in diesen Jahren 3, 7, 13 und 18 mal Vereinbarungen. 
Im Jahre 1902 wurden sie 144 mal angerufen, darunter 119mal 
nur von einer Seite. Das Ergebnis war: 35 Vereinbarungen und 
10 Schiedssprüche. An Unterwerfungen beider Teile unter die Schieds 
sprüche waren 4 zu verzeichnen. Die Ablehnung der Unterwerfung 
erfolgte meist auf seiten der Arbeitgeber. Erfolglose Einigungsver 
suche ohne Schiedsspruch fänden 40 mal statt. 
Einen ähnlichen Gedanken wie Deutschland hat Italien in dem 
Gewerbegerichtsgesetz vom 25. Juni 1893 zu verwirklichen gesucht. 
Das hei jedem Collegio dei probi viri bestehende Ufflzio di conciliazione 
soll nicht nur als Vergleichskammer bei gewerblichen Kechtsstreitig- 
keiten fungieren, sondern kann auch zur friedlichen Beilegung von 
Interessen Streitigkeiten angerufen werden. Dieses Einigungsamt be 
steht aus mindestens 2 Beisitzern — je einem Arbeitgeber und Ar 
beitnehmer — unter dem Vorsitze des Präsidenten des Gewerbege 
richts oder eines der beiden Vizepräsidenten, von denen der eine von 
den Arbeitern aus den Arbeitgebern, der andere von den Arbeitgebern 
aus den Arbeitern gewählt wird. Der praktische Erfolg ist sehr ge 
ring gewesen. Für die Landarbeiter sind weder Gewerbegerichte 
noch Einigungsämter vorgesehen; die vielen Ausstände unter den 
Landarbeitern haben aber neuerdings den Plan auftauchen lassen, 
auch für die Landarbeiter entsprechende Einrichtungen zu schaffen. 
Frankreich, dessen Conseils de prud’hommes die italienischen Ge 
werbegerichte in verschiedenen Beziehungen nachgebildet sind, hat 
die einigungsamtliche Tätigkeit nicht auf diese Organe übertragen, 
sondern die Friedensrichter mit der Vermittlerrolle betraut durch das 
Gesetz vom 27. Dez. 1892 über das fakultative Sühne-und Schiedsver 
fahren in Gesamtstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern nnd Arbeitern 
oder Angestellten. Bei einem eine Gesamtheit von Personen betreffen 
den Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeits 
verhältnisse kann sich jede Partei an den Friedensrichter mit dem 
Antrag auf Bildung einer Sühnekommission wenden. Der Friedens 
richter benachrichtigt hiervon binnen 24 Stunden die Gegenpartei. 
Stimmt diese zu, so beruft er die ihm namhaft gemachten Vertreter
	        
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