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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
obere Arbeitsrat sprach sich 1900 dafür aus, und der Handelsminister
Milleband trat dem bei. Noch in demselben Jahr legte die Regierung
einen Gesetzentwurf vor, der unter gewissen Voraussetzungen ein
obligatorisches Einigungs- und Schiedsverfahren vor wirklicher Niederlegung
der Arbeit vorschlug. Der Entwurf wurde von dem Generalkomitee
der französischen sozialdemokratischen Partei im Sommer 1901
verworfen als „im Gegensatz zu der gewerkschaftlichen Organisation,
zu den Tendenzen und dem Interesse der Arbeiter stehend“. Er ist
nicht Gesetz geworden.
In Österreich ist für den Bergbau durch das Gesetz vom 29. Aug.
1896, betr. die Errichtung von Genossenschaften beim Bergbau, dem
großen Genossenschaftsausschuß die Aufgabe des Einigungsamtes zugewiesen.
Der Vorsitzende des Einigungsamtes, der übrigens nicht zur
Genossenschaft zu gehören braucht, wird für jede Verhandlung mit
absoluter Stimmenmehrheit gewählt; an der Wahl müssen sich Arbeiter
und Unternehmer in gleicher Zahl beteiligen. Kommt bei dreimaligem
Wahlgang eine Wahl nicht zu stände, so bestimmt die Berghauptmannschaft
im Einvernehmen mit der politischen Landesbehörde
den Vorsitzenden. Zur Verhandlung werden Vertrauensmänner der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl hinzugezogen. Es
wird zunächst eine Einigung versucht. Gelingt sie, so wird das Ergebnis
bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird von allen Mitgliedern
des Einigungsamtes und den Vertrauensmännern unterschrieben.
Ist der Einigungsversuch vergeblich gewesen, so gibt das Einigungsamt
mit Stimmenmehrheit einen Schiedsspruch ab. Wenn bei der Beschlußfassung
hierüber die Stimmen aller Beisitzer aus dem Arbeitgeberstande
denen aller Beisitzer aus dem Arbeiterstande gegenüberstehen,
so kann sich der Vorsitzende der Stimme enthalten und
feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist. Der
praktische Erfolg dieser Einrichtung ist sehr gering gewesen.
Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse bei den österreichischen
Zwangsgenossenschaften für die der dortigen Gewerbeordnung unterstellten
Handwerke sind ebenfalls paritätisch zusammengesetzt. Die
Schiedsrichter wählen einen Obmann. Ist bei der Wahl eine absolute
Stimmenmehrheit nicht zu erzielen, so haben die Schiedsrichter der
einen Gruppe den Obmann und seinen Stellvertreter aus der anderen
Gruppe zu wählen; die letztere Gruppe hat dann bei der nächsten
Wahl in entsprechender Weise aus der ersten Gruppe den Obmann
und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Bildung der schiedsgerichtlichen
Ausschüsse der Handwerkergenossenschaften ist obligatorisch
nach der Gewerbeordnung (Fassung von 1883), aber ihre Inanspruchnahme
ist fakultativ. Als eigentliche Einigungsämter sind sie nicht
anzusehen, da ihr Tätigkeitskreis dem der Gewerbegerichte entspricht.