Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

302

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

obere  Arbeitsrat  sprach  sich  1900  dafür  aus,  und  der  Handelsminister
Milleband  trat  dem  bei.  Noch  in  demselben  Jahr  legte  die  Regierung
einen  Gesetzentwurf  vor,  der  unter  gewissen  Voraussetzungen  ein
obligatorisches  Einigungs-  und  Schiedsverfahren  vor  wirklicher  Niederlegung ­
  der  Arbeit  vorschlug.  Der  Entwurf  wurde  von  dem  Generalkomitee ­
  der  französischen  sozialdemokratischen  Partei  im  Sommer  1901
verworfen  als  „im  Gegensatz  zu  der  gewerkschaftlichen  Organisation,
zu  den  Tendenzen  und  dem  Interesse  der  Arbeiter  stehend“.  Er  ist
nicht  Gesetz  geworden.
In  Österreich  ist  für  den  Bergbau  durch  das  Gesetz  vom  29.  Aug.
1896,  betr.  die  Errichtung  von  Genossenschaften  beim  Bergbau,  dem
großen  Genossenschaftsausschuß  die  Aufgabe  des  Einigungsamtes  zugewiesen. ­
  Der  Vorsitzende  des  Einigungsamtes,  der  übrigens  nicht  zur
Genossenschaft  zu  gehören  braucht,  wird  für  jede  Verhandlung  mit
absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt;  an  der  Wahl  müssen  sich  Arbeiter ­
  und  Unternehmer  in  gleicher  Zahl  beteiligen.  Kommt  bei  dreimaligem ­
  Wahlgang  eine  Wahl  nicht  zu  stände,  so  bestimmt  die  Berghauptmannschaft ­
  im  Einvernehmen  mit  der  politischen  Landesbehörde
den  Vorsitzenden.  Zur  Verhandlung  werden  Vertrauensmänner  der
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  in  gleicher  Zahl  hinzugezogen.  Es
wird  zunächst  eine  Einigung  versucht.  Gelingt  sie,  so  wird  das  Ergebnis ­
  bekannt  gemacht.  Die  Bekanntmachung  wird  von  allen  Mitgliedern ­
  des  Einigungsamtes  und  den  Vertrauensmännern  unterschrieben.
Ist  der  Einigungsversuch  vergeblich  gewesen,  so  gibt  das  Einigungsamt ­
  mit  Stimmenmehrheit  einen  Schiedsspruch  ab.  Wenn  bei  der  Beschlußfassung ­
  hierüber  die  Stimmen  aller  Beisitzer  aus  dem  Arbeitgeberstande ­
  denen  aller  Beisitzer  aus  dem  Arbeiterstande  gegenüberstehen, ­
  so  kann  sich  der  Vorsitzende  der  Stimme  enthalten  und
feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zustande  gekommen  ist.  Der
praktische  Erfolg  dieser  Einrichtung  ist  sehr  gering  gewesen.
Die  schiedsgerichtlichen  Ausschüsse  bei  den  österreichischen
Zwangsgenossenschaften  für  die  der  dortigen  Gewerbeordnung  unterstellten ­
  Handwerke  sind  ebenfalls  paritätisch  zusammengesetzt.  Die
Schiedsrichter  wählen  einen  Obmann.  Ist  bei  der  Wahl  eine  absolute
Stimmenmehrheit  nicht  zu  erzielen,  so  haben  die  Schiedsrichter  der
einen  Gruppe  den  Obmann  und  seinen  Stellvertreter  aus  der  anderen
Gruppe  zu  wählen;  die  letztere  Gruppe  hat  dann  bei  der  nächsten
Wahl  in  entsprechender  Weise  aus  der  ersten  Gruppe  den  Obmann
und  dessen  Stellvertreter  zu  wählen.  Die  Bildung  der  schiedsgerichtlichen ­
  Ausschüsse  der  Handwerkergenossenschaften  ist  obligatorisch
nach  der  Gewerbeordnung  (Fassung  von  1883),  aber  ihre  Inanspruchnahme ­
  ist  fakultativ.  Als  eigentliche  Einigungsämter  sind  sie  nicht
anzusehen,  da  ihr  Tätigkeitskreis  dem  der  Gewerbegerichte  entspricht.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.