160 IV. Über Theorien der wirtschastlichen Entwicklung der Völker,
weiterte Eigenwirtschaft mit getrennten Wirtschaftseinheiten
(Grundherrschaften); 5. Dorfwirtschaft; 6. Tausch-, insbesondere
Stadtwirtschaft; endlich der Gesellschaftswirtschaft: 7. die sozialisstische
Wirtschaft; 8. Sklavenwirtschaft des Altertums; 9. Sklavenwirtschaft
der modernen Kolonien; 10. kapilalistische Verkehrswirtschast
mit freier Lohnarbeit. Sombart macht das Maß der
„Vergesellschaftung“ zum Emteilungsprinzip der Wirtschaftsstufen
(S. 391). Er teilt die Betriebe in zwei große Gruppen:
„in solche, in denen die Anordnung der Produktionsfaktoren
derart ist, daß das Produkt als Produtt eines einzelnen Arbeiters
erscheint, und solche, in denen die Anordnung der Produktionsfaktoren
derart ist, daß das Produkt als Produkt eines Gesamtarbeiters
erscheint“ (S. 338). Erstere nennt er individuelle,
letztere gesellschaftliche Betriebe. Von den von ihm unterschiedenen
zehn Wirtschaftssystemen faßt er sodann die ersten sieben
– als Bedarfsdeckungswirtschaften ~ und die letten drei ~ als
Erwerbswirtschaften + als je eine Gruppe mit einheitlichem
Wirtschaftsprinzip. zusammen. Bei den Bedarfsdeckungswirtschaften
ist es der Bedarf irgend einer Person oder einer Gruppe
von Personen, der über Quantum und Quale der Produktion
entscheidet. „Die Anregung zur Produktion geht von dem Bedürfenden,
vulgo dem Konsumenten aus." Die Aufgabe des
Produzenten besteht lediglich in der Ausführung. Er ist technischer
Arbeiter. Dagegen gibt es für die Erwerbswirtschaft
nur eine Grenze für die Menge der Produktion und nur eine
Direktive für die Art der Produktion: das ist die Möglichkeit,
durch Verwertung der Produkte Gewinn zu erzielen. Hier hört
die Produktion auf, ein Problem des technischen Könnens zu
sein, und wird zu einem Problem sspekulativer Berechnung.
Der Produzent ist nicht mehr technischer Arbeiter, sondern in
erster Linie Kaufmann (S. 395 f.)!)
1) Von anderen Theorien über eine Folge von Virtschaftsstufen
mag erwähnt werden, daß Goldschmidt, Universalgeschichte des Handelsrechts
1, 107, die Stufenfolge „Haus, Kloster, Stadt“ bildet. Seine
Auffassung entspringt der Theorie von dem grundherrlichen Ursprung
des Handwerks. Wir wollen auch Lamprechts sechs Zeitalter der wirt-