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Regulierung der Gemeindeforsstwirtschaft. 219 
genau genommen, nicht mehr mit ,technischer Betriebsaufsicht“, sondern schon mit einer 
„bedingten Beförsterung“ zu tun. Wenn diese Form der Regulierung hier trozdem zur 
„technischen Betriebsausicht“ gerechnet wird, so geschieht dies deshalb, weil die Gemeinde 
„freiwillig“ und auf eigenen Antrag der Staatsforstverwaltung die Wirtschaftsführung 
ihrer Waldungen überläßt. 
Beförsterung. 
Bei dem System der Beförsterung überträgt die Staatsforstverwaltung kraft gesetz- 
licher Bestimmung die Leitung des Betriebes der Gemeinde- usw. Waldungen ihren 
Beamten und kann die Gemeinde- usw. Waldungen ganz nach ihrem Gutdünken je 
nach der Lage entweder mit Staatsforsten zu gemeinschaftlichen oder, wenn Staatsforsten 
nicht da sind, zu reinen Kommunal-Revieren vereinigen. Unter Umständen kann es den 
Gemeinden auch überlasslen werden, sich eigene Forstsachverständige zu wählen; diese 
müssen aber dann staatlich bestätigt werden. Der Forstschutz liegt bei diesem System 
in der Hand von staatlichem Schutzpersonal oder ist besonderen, vom Staate bestätigten 
Gemeinde- usw. Beamten übertragen. 
Bef örsterung s beiträge !). 
Die Gemeinden usw., deren Waldungen – in Form der Beförsterung oder der 
technischen Betriebsaufsict. – durch Staatsforstbeamte bewirtschaftet werden, haben 
hierfür Vergütungen an die Staatskasse zu entrichten, die man Bef örsterungs- 
beiträge nennt. Diese Beiträge erreichten jedoch in der Regel die dem Staate 
tatsächlich erwachsenden Kosten nicht. Deshalb sind sie neuerdings in einigen Ländern 
~- Württemberg, Hessen und Braunschweig ~ mit Recht erhöht worden. 
Die Beiträge können entweder 
von Fall zu Fall besonders oder 
allgemein und für längere Zeit festgesetzt werden. 
Die Vereinbarung der Beitragshöhe von Fall zu Fall hat 
den Vorzug, daß sie sich den jeweiligen besonderen Verhältnissen anschmiegen kann. 
Gegen sie spricht indes die Notwendigkeit besonderer Vertragsverhandlungen für jeden Einzel- 
fall. Sie ist in Übung in Bayern ausschließlich Pfalz und dem größeren Teile des 
Regierungsbezirks Unterfranken. 
Die allgemeine und für längere Zeit gültige Festsetz ung 
der Höhe der Beiträge. Hier können folgende fünk Maßstäbe verwendet 
werden: 
der dem Staat tatsächlich erwachsende Kostenaufwand, 
der jährliche Ertrag des Waldes, 
der Steuerwert, 
das Flächenmaß, 
die Fläche und der Ertrag. 
Der dem Staat tatsächlich erwachsende Kostenaufwand. 
Dieses System ist zu rechtfertigen gegenüber Gemeinden mit einträglichem Wald- 
besitz, nicht aber gegenüber solchen mit ertragsarmen Waldungen, denn diese würden 
1) Im Anschluß an Endres, I. c., S. 400 f.
	        
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