mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 251
soziale Politik der mittelalterlichen Städte eine konsequente ge-
wesen ist!)). Von schlechthin „zwingenden“ Verhältnissen, die
das stadtwirtschaftliche System in seinen Einzelheiten hervor-
gebracht hätten, darf man nicht sprechen. Es herrschte keine
durchgreifende Übereinstimmung in den Gemeinden. Die
Politik der Städte hat Schwankungen gehabt, wie jede Politik
Schwankungen aufweist. In der einen Stadt waren sie stärker
als in der anderen. Allein im ganzen darf man sagen, daß unter
allen Systemen einer Sozial- und Wirtschaftspolitik kaum eines
so konsequent und detailliert zugleich ausgebildet worden ist wie
das der Städte des Mittelalters, daß Hier, alle lokalen Mannig-
faltigkeiten und zeitweiligen Wandlungen mit berücksichtigt,
die Idee der Abschließung mit einer in der Weltgeschichte wohl
einzig dastehenden Energie verwirklicht worden ist.?2) Jhren kon-
sequentesten Ausdruck hat die Stadtwirtschaft in den Gemeinden
gefunden, in denen die Patrizier von den Handwerkern zurück-
gedrängt wurden?). Aber auch die patrizischen Städte beugen
sich wesentlichen Sätzen des sstadtwirtschaftlichen Systems.
Schlußbemerktungen.
Im vorstehenden haben wir die Stadtwirtschaft, wie sie
sich in Deutschland darstellt, geschildert. Die. Kategorie der
Stadtwirtschaft ist ja auch von den Forschern, die sie aufgestellt
haben, von der Betrachtung der deutschen Verhältnisse aus
gewonnen worden. Die strengen Vertreter der vergleichenden
Wirtsschaftsgeschichte*) sehen es als selbstverständlich an, daß
die Kategorie sich bei allen einzelnen Völkern in wesentlich glei-
cher Gestalt beobachten läßt, wobei sie freilich schon dadurch in
Schwierigkeiten kommen, daß sie sich nicht ganz klar darüber
1) S. oben S. 206 Anm. 2.
?) Sieveking, V.j.schr. f. Soz.- u. W. G. 1904, S. 209 glaubt
Japan und China in der Abschließung den Vorzug geben zu müssen.
s) Über einen Zunftaufstand wegen Verlassung der stadtwirt-
schaftlichen Getreidehandelsvolitik (1483) val. Seeliq, Hamburger
Bürgerschaft S. 40.
1) Val. oben S. 4.