V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee. 275
fache logische Erwägung führt dazu. Nehmen wir jenes Bei-
spiel der Ausübung der gewerblichen Gerichtsbarkeit durch die
Zunft — ist sie denkbar ohne Zunftzwang? Vermag die Zunft
die Gerichtsbarkeit über ein bestimmtes Gewerbe auszuüben,
wenn Jie diejenigen, die ihm angehören, nicht zu zwingen ver-
mag? Von einer zunftmäßigen gewerblichen Gerichtsbarkeit
ist erst von dem Moment an die Rede, in dem der Verband den
Zunftzwang besitt. Dasselbe würde von der zunftmäßigen
Ausübung der Warenschau zu sagen sein. Und was sich uns so
aus einer einfachen Überlegung ergibt, das wird durch den
Quellenbefund bestätigt. Alle neueren Untersuchungen führen
übereinstimmend zu dem Resultat, daß die Zünfte den Zunft-
zwang, wenigstens im Sinne des Beitrittszwangs, fordern!).
sich Handwerkerverbände jener Art nachweisen lassen, und das ist
eben nicht der Fall. Von der in dieser Beziehung vielerörterten Kölner
Urkunde von 1149 bemerkt Keutgen, Ämter und Zünfte S. 179 (gegen
Eberstadt) mit Recht, daß sie den Zusammenschluß der Handwerker
zu einem Verein und dessen obrigkeitliche Bestätigung annähernd
in die gleiche Zeit legt; H. v. Lösch S. 55 Anm. 2 stimmt ihm bei.
In der Urkunde der Baseler Kürschner von 1226 (Keutgen, Urkunden
S. 366) wird gesagt, daß der Stadtherr das condictum der pellikices
bestätigt (adprobavimus) habe. Allein es berechtigt nichts zu der
Annahme, daß der Handwerkerverband für sein condictum vor der
Bestätignug schon eine rechtliche Existenz gehabt habe. Es ist zu be-
achten, daß das condictum noriter factum genannt wird. g 4 der
Urkunde drückt deutlich aus, daß man die Zunft erst mit der Bestätigung
als gestiftet ansieht: jetzt erst (jetzt zum erstenmal) erhält sie einen
Vorsteher. Gegen die Ansicht, daß die Zunft vor ihrer obrigkeitlichen
Anerkennung existiere, s. ferner H. Z. 114, S. 164. Vgl. auch G.
Croon, Zur Entstehung des Zunftwesens (Marburger Diss. v. 1901)
S. 45. Über die synonymen Bezeichnungen für den Begriff Zunft
s. m. Art. Zünfte im Wörterbuch der Volkswirtschaft; H. Z. 86, S. 71,
Anm. 1; 91, S. 294 (Amt, Gilde, Bruderschaft, Zeche usw.); West-
deutsche Ztschr. 23, S. 72 ff.; Art. Zunft bei Hoops.
1) Vgl. außer v. Lösch a. a. O. (s. auch S. 52 u. 66, Anm. 1) z. B.
Höhler, Die Anfänge des Handwerks in Lübeck (Tübinger Disssert.
v. 1903; auch Archiv für Kulturgesch. 1903), S. 32 ff.; Stalmann,
Beiträge zur Geschichte der Gewerbe in Braunschweig (Freiburger
Dissert. v. 1907) S. 53; H. v. Lösch, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909,
S. 366 (für Aachen); M. Hartmann, Geschichte der Handwerker-
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