Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee. 275 
fache logische Erwägung führt dazu. Nehmen wir jenes Bei- 
spiel der Ausübung der gewerblichen Gerichtsbarkeit durch die 
Zunft — ist sie denkbar ohne Zunftzwang? Vermag die Zunft 
die Gerichtsbarkeit über ein bestimmtes Gewerbe auszuüben, 
wenn Jie diejenigen, die ihm angehören, nicht zu zwingen ver- 
mag? Von einer zunftmäßigen gewerblichen Gerichtsbarkeit 
ist erst von dem Moment an die Rede, in dem der Verband den 
Zunftzwang besitt. Dasselbe würde von der zunftmäßigen 
Ausübung der Warenschau zu sagen sein. Und was sich uns so 
aus einer einfachen Überlegung ergibt, das wird durch den 
Quellenbefund bestätigt. Alle neueren Untersuchungen führen 
übereinstimmend zu dem Resultat, daß die Zünfte den Zunft- 
zwang, wenigstens im Sinne des Beitrittszwangs, fordern!). 
sich Handwerkerverbände jener Art nachweisen lassen, und das ist 
eben nicht der Fall. Von der in dieser Beziehung vielerörterten Kölner 
Urkunde von 1149 bemerkt Keutgen, Ämter und Zünfte S. 179 (gegen 
Eberstadt) mit Recht, daß sie den Zusammenschluß der Handwerker 
zu einem Verein und dessen obrigkeitliche Bestätigung annähernd 
in die gleiche Zeit legt; H. v. Lösch S. 55 Anm. 2 stimmt ihm bei. 
In der Urkunde der Baseler Kürschner von 1226 (Keutgen, Urkunden 
S. 366) wird gesagt, daß der Stadtherr das condictum der pellikices 
bestätigt (adprobavimus) habe. Allein es berechtigt nichts zu der 
Annahme, daß der Handwerkerverband für sein condictum vor der 
Bestätignug schon eine rechtliche Existenz gehabt habe. Es ist zu be- 
achten, daß das condictum noriter factum genannt wird. g 4 der 
Urkunde drückt deutlich aus, daß man die Zunft erst mit der Bestätigung 
als gestiftet ansieht: jetzt erst (jetzt zum erstenmal) erhält sie einen 
Vorsteher. Gegen die Ansicht, daß die Zunft vor ihrer obrigkeitlichen 
Anerkennung existiere, s. ferner H. Z. 114, S. 164. Vgl. auch G. 
Croon, Zur Entstehung des Zunftwesens (Marburger Diss. v. 1901) 
S. 45. Über die synonymen Bezeichnungen für den Begriff Zunft 
s. m. Art. Zünfte im Wörterbuch der Volkswirtschaft; H. Z. 86, S. 71, 
Anm. 1; 91, S. 294 (Amt, Gilde, Bruderschaft, Zeche usw.); West- 
deutsche Ztschr. 23, S. 72 ff.; Art. Zunft bei Hoops. 
1) Vgl. außer v. Lösch a. a. O. (s. auch S. 52 u. 66, Anm. 1) z. B. 
Höhler, Die Anfänge des Handwerks in Lübeck (Tübinger Disssert. 
v. 1903; auch Archiv für Kulturgesch. 1903), S. 32 ff.; Stalmann, 
Beiträge zur Geschichte der Gewerbe in Braunschweig (Freiburger 
Dissert. v. 1907) S. 53; H. v. Lösch, V.j.schr. f. Soz.- u. W.G. 1909, 
S. 366 (für Aachen); M. Hartmann, Geschichte der Handwerker- 
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