V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 277
sollen. Der Beitrittszwang ist etwas zu allgemeines und zu
formales, als daß die Bemühung um ilhn den großen Eifer der
zunftlüsternen Handwerker erklären könnte, wenn nicht noch
materielle Zwecke bestimmter Art hinter ihm lauerten.
Schon mit unsern bisherigen Erörterungen ist eine Andeutung
darüber gegeben, daß der Zunftzwang bald strenger
bald weniger streng ausgesprochen und durchgeführt sein kann.
Zum Teil setzten sich in dieser Beziehung die Handwerker verschiedene
Ziele; namentlich aber beobachtete die städtische Obrigkeit
abweichende Grundsätze oder eine wechselnde Verwaltungspraxis.
Wir erwähnen hier nur den bedeutungsvollen Komplex
städtischer Maßnahmen zur Versorgung der Bevölkerung mit
den notwendigen Lebensmitteln, in dem die Zulassung fremder
Konkurrenz gegenüber den heimischen Handwerkern eine große
Rolle spielt. Je nach dem Grad, in dem fremde Gewerbetreibende
zum sstädtischen Markt zugelassen werden, erhält der Zunftzwang
einen mildern oder schärfern Ausdruck. Gelegentlich
ist die mittelalterliche Obrigkeit, um eine eigennützige Haltung
der Handwerker zu bekämpfen, zur Aufhebung der Zünfte,
d. h. dann eben des Zunftzwangs, vorgeschritten!).
Versuchen wir nun, die materiellen Zwecke, die die Handwerker
mit dem Erwerb des Zunftzwangs verfolgen, zu ermitteln,
so steht uns bereits für das 12. Jahrhundert ein so
reiches Quellenmaterial zur Verfügung, daß schon die Zunftbriefe?)
dieses und einige des folgenden Jahrhunderts ausreichen,
um uns eine Anschauung von den Dingen zu geben.
Eine Verwendung der spätern Zunfturkunden würde das Bild
wohl noch etwas vervollständigen, aber doch nichts Wesentliches
zu ihm hinzufügen. Wir seen uns zum Zweck, die Entstehung,
1) Vgl. Luschin v. Ebengreuth bei Zimmermann, Gesch. der Stadt
Vien, 1 S. 437 f.; A. Bruder, Finanzpolitik Hz. Rudolfs IV. v. Osterreich
S. 65 ff.; Th. Neubauer, S. 535 (Erfurt 1264); Ztschr. f. Soz.-u.
WG. 4, S. 269. Hum Teil haben die mittelalterlichen Zunftverbote
politische Gründe.
?) Jett bequem vereinigt bei Keutgen, Urkunden zur ftädtischen
Verfassungsgeschichte S. 350 ff.