Object: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Hamburg auf das landwirtschaftliche Ver- 
mögen der geringste Durchschnittsbetrag von allen Vermögenskategorien; der Grund 
liegt teils in der Industrialisierung, teils in der Bodenzersplitterung dieser Gebiete 
(Übersicht 51). 
Wie im. Verhältnis zu den entsprechenden Ziffern anderer Vermögenskategorien, 80 
weisen die Durchschnittsvermögen auch innerhalb gleicher Kategorien von Land zu Land 
wesentliche Unterschiede auf. Beispielsweise liegen die extremen Werte für landwirt- 
schaftliches Vermögen mit 9815 und 45446 AM in Baden und Mecklenburg-Schwerin. 
für Betriebsvermögen mit 17 836 und 115026 in Waldeck und Hamburg (Übersicht 51). 
Im Durchschnittsbetrag des steuerpflichtigen Gesamtvermögens wird der Vermögens- 
reichtum der einzelnen Gebiete zusammenfassend charakterisiert. Die entsprechende 
Reichsziffer ist in ihrer Höhe und ihrer Entwicklung sehr stark vom Betriebsvermögen 
beeinflußt. Beide Ziffern (Betriebsvermögen und steuerpflichtiges Gesamtvermögen je 
Pflichtigen) bewegen sich seit 1925 in aufsteigender Richtung, haben aber 1928 den 
Stand von 1924 noch nicht wieder erreicht. Unter den Ländern steht Hamburg mit 
weitaus höchstem Durchschnittsbetrag an der Spitze; ihm folgen die beiden anderen 
Hansestädte, Sachsen, Preußen und Anhalt. Am ungünstigsten stehen neben Waldeck die 
beiden Lippe und Hessen da. Die Ziffern der Landesfinanzamtsbezirke spiegeln genau die 
gleichen Verhältnisse und Tendenzen wie die Länderziffern wider. Einzelne Unterschiede 
werden dabei deutlicher sichtbar, weil die Landesfinanzamtsbezirke in ihrer Abgrenzung 
den natürlichen Wirtschaftsgebieten besser angepaßt sind (Übersicht 51). ; 
Eine Gruppierung des Vermögens und der Pflichtigen nach der Vermögenshöhe läßt 
erkennen, daß in allen Vermögenskategorien die Pflichtigen mit geringem Vermögen am 
zählreichsten sind. Das tritt besonders ausgeprägt beim sonstigen Vermögen und beim 
Betriebsvermögen in Erscheinung. Für beide Vermögensarten spielen namentlich auch 
die Pflichtigen mit Vermögen unter 6000 .A.A. eine wesentliche Rolle. Auf die Ver- 
Mögensgruppen unter 20 000 AA entfallen in allen Vermögenskategorien drei Viertel 
aller Pflichtigen und mehr. Für das Vermögen selbst liegt der Schwerpunkt naturgemäß 
in höheren Gruppen. Verhältnismäßig am tiefsten liegt er für das landwirtschaftliche 
Vermögen und das Grundvermögen. Während in diesen beiden Kategorien von 100 AM 
Vermögen 33,1 bzw. 27,8 auf die Gruppen unter 20 000 A. und 70,8 bzw. 70,6 auf 
die Gruppen unter 100 000 AM entfallen, sind es beim sonstigen Vermögen entsprechend 
Nur 20,9 und 51,1 und beim Betriebsvermögen sogar nur 11,3 und 24,0 (Übersicht 52). 
Für das steuerpflichtige Gesamtvermögen spielen die Pflichtigen mit Vermögen unter 
5 000 2. nur eine recht geringe Rolle; dagegen stellen die Vermögen unter 20 000 AM 
doch auch hier noch rd. 70 vH aller Pflichtigen. Vom Gesamtvermögen selbst entfallen 
18,2 vH auf die Gruppen unter 20 000 und 44,9 vH auf die Gruppen unter 100 000 AM. 
Die Schichtung des steuerpflichtigen Gesamtvermögens ist also besonders stark durch jene 
des Betriebsvermögens beeinflußt. Außerdem kommt ihr zustatten, daß viele kleiue 
Rohvermögen steuerfrei sind und somit im steuerpflichtigen Gesamtvermögen nicht 
*Tscheinen (Übersicht 52). 
Die großen Vermögen sind meist Gesellschaftsvermögen. So sind die Pfiichtigen mit 
Vermögen über 1 Million in überwiegender Mehrzahl nichtnatürliche Personen (Über- 
Sicht 53). — Setzt man die veranlagte Vermögensteuer oder die Jahressteuerschuld der 
Cinzelnen Vermögensgruppen zu den entsprechenden Vermögensummen in Beziehung, 
50 wird die Wirkung der Degression deutlich sichtbar. Zugleich zeigt sich, daß der 
Anteil der Jahressteuerschuld am steuerpflichtigen Gesamtvermögen in den unteren 
Vermögensgruppen für natürliche Personen geringer ist als für nichtnatürliche, während 
den oberen Gruppen umgekehrt der mittlere Steuersatz der natürlichen jenen der 
"ichtnatürlichen Personen übertrifft. Diese Verschiedenheiten sind einesteils aus den 
Besonderen Ermäßigungen für natürliche Personen zu erklären, andernteils darauf 
Zürückzuführen, daß die großen Vermögen natürlicher Personen häufiger nicht un- 
Mittelbar gewerblicher Verwendung dienen und wegen des Fehlens einer vorgän- 
Slgen Landes- oder Gemeindebesteuerung einem erhöhten Steuersatz unterliegen 
(Vgl.S, 378). Da bei den nichtnatürlchen Personen die hohen Vermögen eine bedeutend
	        
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