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Bewertungsmethode. In den beiden folgenden Veranlagungen 1927 und 1928 tritt erst
ein langsames, dann ein stärkeres Steigen der veranlagten Vermögensteuer sowie des
Steueraufkommens ein, das außer mit dem Zuwachs des steuerpflichtigen Gesamtvermögens
auch mit den seit 1927 wirksamen höheren Tarifsätzen für bestimmte Vermögensteile
zusammenhängt (Übersicht 50).
Das Rohvermögen stellt die Summe aller überhaupt im Eigentum des Veranlagten
vefindlichen steuerpflichtigen Vermögensobjekte dar; lediglich das Betriebsvermögen ist
hierbei um die zugehörigen Schulden und Abzüge vermindert. Infolgedessen enthält es
zahlreiche Vermögenswerte doppelt, z.B. einmal als Sachkapital beim Unternehmer,
sodann aber auch noch als Geldkapital beim Kreditgeber. Einen zutreffenden Einblick
in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuersubjekte gewährt es somit nicht;
aber der entstehende Fehler ist verhältnismäßig gering, weil die wichtigste Vermögenskategorie,
das Betriebsvermögen, als Reinvermögen nachgewiesen wird. Statistisch ist
das Rohvermögen insofern interessant, als es eine Aufgliederung nach Vermögensarten
rmöglicht, die für das steuerpflichtiges Gesamtvermögen nicht durchführbar ist, weil ein
Teil der Schulden und fast alle sonstigen abzugsfähigen Lasten keiner bestimmten Vernögensart
zugerechnet werden können.
Einen im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungsgröße sehr hohen Anteil an der Reichssumme
des Rohvermögens stellen von den Ländern namentlich: Hamburg, Bremen,
Sachsen, Preußen, daneben in geringerem Umfange: Anhalt, Braunschweig und Lübeck.
Das sind vor allem Länder mit regem Handel oder gut entwickelter Industrie. In diesen
ist gleichzeitig auch der Reichsanteil des Vermögenswertes meist größer als jener der
Üflichtigenzahl, während die agraren Gebiete umgekehrt einen höheren Pflichtigenals
Vermögensanteil ausweisen (Übersicht 51).
Eine Aufgliederung des Rohvermögens nach Vermögensarten veranschaulicht die übertragende
Bedeutung des Betriebsvermögens. Im Reiche liegt sein Hundertanteil während
der vier Veranlagungsjahre nahe bei 40 vH, obwohl es als einzige Vermögenskategorie
Reinvermögen darstellt. Allerdings hat es von 1924 auf 1928 stetig an relativer Bedeutung
verloren; aber doch nicht in gleichem Ausmaße wie das landwirtschaftliche usw.
Vermögen, das seit 1925 vom Grundvermögen überflügelt ist. Grundvermögen und
sonstiges Vermögen haben seit 1924 erheblich an relativer Bedeutung. gewonnen (Übersicht
51).
Auch in den Ländern steht allgemein das Betriebsvermögen mit weitaus höchstem
Anteil am gesamten Rohvermögen im Vordergrunde; in Hamburg und Bremen ist es
sogar absolut im Übergewicht. Dagegen weisen einen höheren Anteil des landwirtschaftlichen
Rohvermögens als des gewerblichen Betriebsvermögens nur Oldenburg, Waldeck,
die beiden Mecklenburg und die beiden Lippe auf. In den letztgenannten sechs Ländern
ist das landwirtschaftliche dem gewerblichen Vermögen sehr wesentlich überlegen. In
ner Anzahl von Ländern mit entwickeltem Gewerbe (wie Preußen, Sachsen, Hamburg,
Bremen, Lübeck) oder mit vorherrschendem landwirtschaftlichem Zwergbetrieb (Baden)
antfällt auch auf das Grundvermögen ein höherer Anteil als auf das landwirtschaftliche
Vermögen. Überhaupt den geringsteh Anteil stellt das landwirtschaftliche Vermögen in
Sachsen und den drei Hansestädten; in fast allen übrigen Ländern steht das sonstige
Vermögen: an letzter Stelle; eine Ausnahme macht Mecklenburg-Schwerin, wo der
zeringste Anteil auf das Grundvermögen entfällt (Übersicht 51).
In den agraren Gegenden treten, im Vergleich zur Bevölkerung, die Pflichtigen
stärker hervor als die Vermögenswerte. Diese Tatsache deutet schon darauf hin, daß das
Durchschnittsvermögen in der Landwirtschaft relativ gering ist. Tatsächlich weist im
Reiche die Landwirtschaft von allen Vermögenskategorien das geringste Durchschnittsvermögen
je Pflichtigen auf; gegenüber der entsprechenden Ziffer für gewerbliches
Betriebsvermögen bleibt das landwirtschaftliche Durchschnittsvermögen um weit mehr
ıls die Hälfte zurück, Wie im Reichsdurchschnitt so weist auch in den meisten Ländern
das Betriebsvermögen den höchsten Durchchnittsbetrag je Pflichtigen auf. Eine Ausnahme
machen Oldenburg, Lippe und die beiden Mecklenburg, in denen das landwirtschaftliche
Durchschnittsvermögen an erster Stelle steht. Dagegen entfällt in Preußen,