Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter. 299
sonen berichtet, die dieser Zunft beitreten, ohne das Drechslergewerbe
 auszuüben. Deutlicher rückt der Brief der Bafseler
Maurer, Gipser, Zimmerleute, Böttcher und Wagner mit der
Sprache heraus, wenn er (§ 2 und 3) einen Teil der Strafgelder
und der Eintrittsgebühren ad bibendum bestimmt!). Übrigens
war in Urkunden, die die Obrigkeit aussstellte, am wenigsten
Veranlassung, über die gesellige Seite der Zunst zu sprechen.
Der religiöse und der gesellige Zweck sind etwas, was die
Handwerker ohne Zweifel aus älteren Gilden?) in ihre Zunft
übernehmen konnten. Darum ist aber die Meinung?) nicht
richtig, daß die Zunft aus einem religiösen Verein der betreffenden
 Handwerker hervorgegangen ist; sondern das Zentrun
war der wirtschaftliche Zweck; nur daß man, als man sich um des
wirtschaftlichen oder der wirtschaftlichen Zwecke willen zusammentat,
 religiöse und gesellige Zwecke mit herübernahm. Herkömmlich
 konnte man sich keinen Verband ohne religiöse und gesellige
Zwecke denken. Allen Autoren gegenüber, die den Ausgangsgangspunkt
 der Zunft in nicht wirtschaftlichen Zwecken oder
gar in nicht wirtschaftlichen Verbänden sehen, ist geltend zu
machen, daß in dem Zusammenschluß der Handwerker des
gleichen Gewerbes eine Widerlegung solcher Anschauungen
liegt. Warum treten denn gerade die Bäcker oder die Drechsler
in je einer Zunft zusammen, wenn sie nicht in erster Linie
gemeinsame wirtschaftliche Interessen verwirklichen wollten?
Wäre etwa der religiöse Zweck ausschlaggebend gewesen, so
hätten sich ja auch Angehörige verschiedener Gewerbe zusammentun
 können. Jene Autoren kehren das wahre Verhältnis um:
') Ob F 7 des Baseler Bäckerbriefs von 1256 sich auf gesellige
Pulaurrertüztt der Zunft bezieht, kann nicht mit Sicherheit gesagt
werden.
*) Über diese Anknüpfung s. Hübner, Privatrecht g 19, S. 116.
Über die Frage, ob Nachbargilden in Betracht kämen, vgl. H. Z. 106,
S. 286 ff. Art. Gilde bei Hoops.
3) Gegen diese (zuleßt namentlich von Eberstadt vertretene)
Meinung vgl. Keutgen, Ämter und Zünfte, S. 175 ff.; Lösch, Westbeutiche
 Ztzthe: 1904, S. 77; Kölner Zunfturkunden, S. 54; H. Z.
F 1, S. Z0d
            
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