328 VI. Großhändler und Kleinhändler im deutschen Mittelalter.
aus welchen Gründen sie sich auf Norddeutschland beschränkt
habe. Diese Erörterungen sind gänzlich wertlos. Ich habe schon
1892 bemerkt, daß die Nitysch’sche „Große Gilde“ nirgends in
Deutschland vorkommt, daß aber Kaufmannsgilden (für spezielle
Zwecke) sowohl in Süd-, wie in Norddeutschland bekannt seien!).
Strittig kann nur sein, in welchem Umfang, in welcher Zahl
insbesondere Gewandschneidergilden sich in den süddeutschen
Städten nachweisen lassen.
Wenn in Süddeutschland die Gewandschneider im norddeutschen
Sinn nicht so oft vorkommen, so liegt das daran, daß
die Weber ssich hier in größerer Selbständigkeit behaupten
(die ihnen natürlich auch im Norden keineswegs ganz gefehlt
hat), daß ferner eines der Gewerbe, die an der Herstellung des
Stoffs beteiligt sind, dessen Verkauf in seine Hand bringt (die
„Tucher“ in Straßburg, die sich aus den Wollschlägern entwickeln,
in ihrer beherrschenden Stellung übrigens erst seit dem
14. Jahrh. erscheinen), daß vielleicht endlich die Krämer einen
stärkern Anteil am Tuchhandel haben als im Norden. JImmerhin
finden sich die Gewandschneider im Süden häufiger, als
man bisher angenommen hat?). Und jedenfalls sind auch hier
die Kaufleutezünfte, welche Namen sie tragen mögen, Kleinhändlerzünfte.
Um die Verhältnisse etwas weiter aufzuklären,
wenden wir uns der Organisation einiger Städte im
einzelnen zu.
In dem Augsburger Stadtrecht vom Jahre 1276 (herausg.
von Chr. Meyer) werden die Gewandschneider, hier „Gewan-1)
In der oben S. 321 Anm. 1 genannten Abhandlung S. 60
Anm . 4.
2) Th. Frank, Freiburg i. B. S. 656. Hummel, Würzburg S. 47:
„selten Gewandschneider, meist Tuchgewander“. Bauer, Eßlingen
S. 59: es scheint, daß der Ausdruck Gewandschneider im 16. Jahrh.
an Verbreitung gewinnt. S. 64 u. 84: über das Verhältnis der Gewandschneider
und Tucher (die ihrerseits auch nach dem Recht strebten,
fremde Stoffe auszuschneiden). In Frankfurt wird der Name
G. später durch andere ersett; s. Bücher, Gewerbe der Stadt Frankfurt
a. M. S. 15. Fromm S. 48. H. Z. 86, S. 61 Anm. 3.