Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

14 I. Das kurze Leben einer viel genannten Theorie. 
des Gemeineigentums auf der ganzen Erde wird als Beweis 
gegen die Keußlersche Auffassung angeführt! Die einmal an- 
genommene Theorie gilt noch als so sicher, daß der Widerspruch 
in dem einzelnen Fall keinen Eindruck macht. 
Heute besteht unter den Gelehrten kein Zweifel, daß der 
russische Mir eine neuzeitliche Bildung ist.!) 
Wir haben vorhin gesehen, daß die Theorie vom Ureigen- 
tum eine besondere Stütze in den Trierer Gehöferschaften fand. 
Gegen die Deutung, die ihnen Hangssen gegeben hatte, wandte 
sich zunächst der Landrat eines dortigen Kreises, v. Briesen, 
sodann .in umfassenderer und überzeugenderer Weise Lamprecht 
in seinem ,„Deutschen Wirtschaftsleben“ (1886). Die positive 
Erklärung, die er von der Entstehung der Trierer Gehöfer- 
schaften gibt, unterliegt einigen Bedenken. Mit Sicherheit 
hat er jedoch nachgewiesen, daß sie keinen Urzustand repräsen- 
tieren, sondern erst etwa im 13. Jahrhundert entstanden sind. 
Es ist eine bemerkenswerte Tatsache, daß diese seine bedeutende 
wissenschaftliche Entdeckung, die immer mit Ehren genannt 
werden wird, im Widerspruch zu seinen methodologischen Grund- 
sätzen gemacht worden ist. Er hat hier, frei von dem verführe- 
rischen Reiz asiatischer und amerikanischer Analogien, jene Er- 
kenntnis auf dem Wege der (um mit ihm zu reden) „niederen 
Methode der Quellenanalyse und der Konstatierung des ein- 
fachen Faktums“ gewonnen. Die Konsequenzen aus jener 
Entdeckung hat er nicht gezogen, vielmehr gerade in den darauf 
folgenden Jahren seine methodologischen Sätze aufgestellt 
und dann immer schroffer formuliert.?) 
Derselbe Nachweis, den Lamprecht betreffs der Trierer 
Gehöferschaften erbracht hat, wurde von Philippi (Siegener 
Urkundenbuch I, S. XVUI f.) für die Hauberggenossensschaften 
1) Vgl. Simkhowitsch S. 67; Rachfahl, Jahrbücher f. National-Ök. 
Bd. 74, S. 9; W. Tuckermann, V. j. schr. f. Soz. u. W. G. 1912, 
S. 80. - 
2) F. Rörig, Die Entstehung der Landeshoheit des Trierer Erz- 
bischofs (Trier 1906) weist im Anhang (S. 70 ff.) die Gehöferschaften 
als Bildungen des 17. und 18. Jahrhunderts nach.
	        
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