EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 471
Davon entfällt auf
Gesamt-
beitrag
‚den Ver- |
sicherten |
den Arbeitgeber
4
Irischer Freistaat Männer
Frauen
Nordirland Männer
Frauen
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/o (?/,3 oder 69 v.H.
VERSICHERTE, DIE NICHT IN BAR ENTLOHNT WERDEN;
LEHRLINGE
In einzelnen Gesetzgebungen hat der Arbeitgeber für Arbeiter,
die keinen Barlohn empfangen, den auf sie entfallenden Gesamt-
beitrag zu zahlen. Dies ist der Fall in Österreich; Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen; Tschechoslowakei; Polen;
Litauen; Norwegen (in letzterem Staate mit Ausnahme der land-
wirtschaftlichen Tagelöhner). In den anderen Gesetzgebungen
mit Beitragszahlungen des Versicherten und Arbeitgebers wird
der Naturallohn nach bestimmten Grundsätzen berechnet, und
der Versicherte haftet dem Arbeitgeber für die Höhe seines ihm
gesetzlich auferlegten Beitragsanteils.
Für die Lehrlinge, die kein Entgelt beziehen, muss der Arbeit-
geber in der Regel den Beitrag allein bezahlen. Das gleiche gilt,
selbst wenn eine Entschädigung gezahlt wird (vorausgesetzt,
dass diese niedriger ist als der Normallohn eines Arbeiters der
gleichen Kategorie), in der Tschechoslowakei, im Königreich
der Serben, Kroaten und. Slowenen, in Ungarn, Bulgarien (bis
zu einem Lohn von täglich 5 Lewas) und Chile.
FREIWILLIG VERSICHERTE
Die Regel scheint keine Ausnahme zu dulden: der freiwillig
Versicherte trägt allein die Teile des Beitrages, die in der Zwangs-
versicherung der Versicherte und der Arbeitgeber zu zahlen haben.
Das hindert jedoch nicht, dass der Staat zur Beitragsleistung des
freiwillig Versicherten einen Zuschuss gibt, wenn er einen solchen
auch bei den Zwangsversicherten zahlt. Dies ist in Norwegen
der Fall, wo der bei den Distriktskassen freiwillig Versicherte
‘0 der Beitragslast trägt, während die restlichen %,g ebenso
wie für die Zwangsversicherten zwischen Staat und Gemeinde
geteilt werden. In Chile zahlt der freiwillig Versicherte die Hälfte
des auf ihn entfallenden Beitrags, die andere der Staat.