EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 469
2, Eigentümer, Beamte (Militär-, Zivil- und Verwaltungsbeamte),
Kaufleute, Kleinhändler, Rentner, Nutzniesser, die ein
Einkommen, einerlei welcher Art, über 900 Escudos besitzen
(ausserordentliche Mitglieder).
Nur die erstere Gruppe bildet die eigentlichen Versicherten
and hat Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Die zweite
Gruppe kommt nur als zahlende Gruppe in Betracht.
Da die Beiträge dieser verschiedenen Personen für die beiden
Gruppen getrennt festgesetzt sind und auch innerhalb jeder der
beiden Gruppen wechseln, so ist es nicht möglich, genau festzu-
stellen, mit welchem Anteil die ordentlichen und ausserordent-
lichen Mitglieder an dem theoretisch auf jedes ordentliche Mitglied
entfallenden Beitragsaufkommen. beteiligt sind. :
Es kann daher nur der in den beiden Gruppen angewandte
Tarif wiedergegeben werden. Die Verteilung der Gesamtlasten
auf die zur Versicherung Beiträge leistenden Personen kann daher
auch nur auf Grund der Rechnungsabschlüsse in. den verschiedenen
Rechnungsjahren bestimmt werden.
Im Prinzip ist der Tarif folgender :
Für die ordentlichen Mitglieder je nach der Klasse *, der sie
angehören, ein monatlicher Beitrag von. 0,50, 0,40 oder 0,30 Escudos:
Für die ausserordentlichen Mitglieder je nach ihrem Einkommen
ein monatlicher Beitrag von 0,50, 1,00, 2,00 oder 3,00 Escudos.
Die Gesellschaften auf Gegenseitigkeit können von dem Amt
für die soziale Zwangsversicherung im Falle von Epidemien eine
Geldbeihilfe erhalten.
$ 5. — Aufbringung der Mittel in einzelnen Sonderfällen
VERSICHERTE MIT NIEDRIGEM LOHN
Aus dem folgenden Kapitel ergibt sich, dass mit Ausnahme
der Schweizer Kantone, die eine Pflichtkrankenversicherung
besitzen, Grossbritanniens, des Irischen Freistaats, Nordirlands,
Portugals und einzelner besonders geregelter Versicherungssysteme
die Beiträge der Krankenversicherung entsprechend der Lohnhöhe
lestgesetzt sind. Man nimmt dabei an — obwohl diese Annahme
Nicht unbestritten ist —, dass diese proportionale Berechnungsart
‘Rn einer ausreichenden und gerechten Weise die Beitragsleistung
der niedrig entlohnten Versicherten erleichtert, und dass man
auf einen besonderen Verteilungsmodus der einkommenden
* Siehe Kapitel II. S. 525.