Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

4 ! VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
der vorkapitalistischen Epoche Geldvermögen größeren Umfangs
 an, . .. von denen Kapitalvermögen sich ableiten ließen?"
1. Eine Stelle, an der Geldbeträge in größerem Umfange in eine
einheitliche. Verfügungsgewalt zusammenflossen, war die camera
 apostolica (S. 237). Obwohl hier manche Umstände
hindernd in den Weg traten ~ der Ertrag der „Kreuzzugszehnten“
 z. B. floß nirgends in einer Zentrale zusammen , so
waren „,die effektiven Einnahmen der Päpste doch bedeutend
genug, um wenigstens einzelnen der Nachfolger Petri die Ansammlung
 größerer Vermögen zu gestatten." Höher aber schätt
Sombart die Beträge, die 2. die Ritterorden in ihren Zentralen
aufzuspeichern in der Lage waren (S. 240). „Es handelte sJich
hier in erster Linie um Landrenten, die sogar meist direkt jenen
Orden aus ihren ungeheuren Besitzungen zuflossen“. Jch glaube,
daß Sombart hier das System der Spezialanweisungen auf die
lokalen Hebestätten, welches die Eingänge an der Zentralstelle
erheblich verminderte, in seiner Wirkung nicht genügend würdigt.
Im übrigen soll keineswegs bestritten werden, daß die Ritterorden
 über große Summen verfügten. Sombart zählt weiter
3. und 4. die Könige von Frankreich und England (S. 241) und
5. die „Grundherren“ (S. 242) auf. Unter dieser Bezeichnung
faßt er alle Elemente zusammen, die außer den Genannten
und den Städten im Besitze von größeren Vermögen oder Einkünften
 sich finden. Er rechnet dahin englische Bischöfe, Herzöge,
Lords, Squires, französische Herzöge, Grafen, deutsche Herzöge,
Fürsten und andere Landesherren, einfache Grundherren,
Klöster und Stifter. Das sind aber viel zu verschiedene Kategorien,
 die nicht in einen Topf geworfen werden dürfen. Sombart
 schreibt ihnen „ländlichen Reichtum“ — im Gegensaß zu
städtischem ~ zu und nennt mächtige Herzöge und Grafen einfach
 „Grundherren“. Obwohl er nicht gerade leugnet, daß die
Quelle ihres Reichtums außer in Renten- oder Zinsberechtigungen
in Einnahmen aus Hoheitsrechten liegen konnte, so meint er
doch, daß eine solche Scheidung „für unsere Betrachtung gleichgültig“
 sei. Mit Verlaub, das ist sie durchaus nicht! Jch habe
ziemlich seit Beginn meiner literarischen Tätigkeit für die Unter-.68


            
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