VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus.
scheidung landesherrlicher und grundherrlicher Rechte gekämpft!)
und sehe einen neuen Beweis ihrer Notwendigkeit in der Art,
wie Sombart jene wieder, wenn er Jie auch formell wenigstens
auseinanderhält, zusammenwirft. Zunächst ist zu berücksichtigen,
daß sich das Einkommen der Landesherren -~ im Gegensatz zu
dem der einfachen Grundherren nicht bloß aus privaten Be-
zügen, sondern auch aus wirklichen Steuern – Bede?), Akzise,
Zoll ~ zusammenssettt. Sollte Sombart hiergegen einwenden,
daß die Bede von ländlichen Grundstücken gezahlt werde, so
wäre zu erwidern, daß es zum mindesten volkswirtschaftlich
doch nicht gleichgültig ist, ob die Bauern eine Steuer (noch da-
zu meistens in Geld) oder nur Zins und Pacht (meistens in
Naturalien) zahlen. Ferner aber erhalten die Landesherren
jene öffentlich-rechtlichen Einnahmen keineswegs bloß von
Landleuten. Die Städter stehen innerhalb der gleichen Pflicht.
Insbesondere die Zölle, aus denen viele mittelalterliche Lan-
desherren recht beträchtliche Einkünfte beziehen, ruhen ja zum
großen oder größten Teil auf den städtischen Berufsklassen, sind
wenigstens durch das Aufkommen der Städte gesteigert worden.
Wir wollen hierbei von andern Einkommensgquellen, z. B. den
Gerichtsgefällen, -~ die stets bedeutendec bei den Landesherren
als bei den Grundherren sind; sehr viele Grundherren beziehen
solche auch gar nicht ~, noch absehen. Jedenfalls ist es ganz
1) Vgl. z. B. H. Z. 58, 196 ff.; 59, 202 ff. und 235 Anm. 1; 63,
294 ff. An letterer Stelle habe ich mich gegen die Auffassung Lam-
prechts ausgesprochen, der von allen neueren Autoren am wenigsten
zwischen landesherrlichen und grundherrlichen Rechten scheidet. Von
weiterer Literatur s. z. B. Jos. Schmidlin, Ursprung und Entfaltung
der habsburgischen Rechte im Oberelsaß (Freiburg i. B. 1902; vgl.
dazu Kiener, Ztschr. f. d. Geschichte des Oberrheins 1903, 407 ff.) Auch
Pirenne, in Seeligers Ztschr. 5, 431, tadelt es, daß man nicht zwischen
öffentlich-rechtlichen und grundherrlichen Rechten unterscheide.
?) Vgl. über sie unten Nr. IR; ferner H. Z. 90, 322 ff.; Dopsch,
Gött. Gel. Anz. 1903, Nr. 1; A. v. Wretschko, Ztschr. d. Sav.-Stiftung,
Germ. Abt. 23 (1902), 294 ff.; Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1903,
311 Anm. 8. Leider ist die Bede von manchen Autoren (z. B. von
Schmoller, s. Nr. VIII, § 10) in ihrer Bedeutung gar nicht gewürdigt
worden
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