Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 
scheidung landesherrlicher und grundherrlicher Rechte gekämpft!) 
und sehe einen neuen Beweis ihrer Notwendigkeit in der Art, 
wie Sombart jene wieder, wenn er Jie auch formell wenigstens 
auseinanderhält, zusammenwirft. Zunächst ist zu berücksichtigen, 
daß sich das Einkommen der Landesherren -~ im Gegensatz zu 
dem der einfachen Grundherren nicht bloß aus privaten Be- 
zügen, sondern auch aus wirklichen Steuern – Bede?), Akzise, 
Zoll ~ zusammenssettt. Sollte Sombart hiergegen einwenden, 
daß die Bede von ländlichen Grundstücken gezahlt werde, so 
wäre zu erwidern, daß es zum mindesten volkswirtschaftlich 
doch nicht gleichgültig ist, ob die Bauern eine Steuer (noch da- 
zu meistens in Geld) oder nur Zins und Pacht (meistens in 
Naturalien) zahlen. Ferner aber erhalten die Landesherren 
jene öffentlich-rechtlichen Einnahmen keineswegs bloß von 
Landleuten. Die Städter stehen innerhalb der gleichen Pflicht. 
Insbesondere die Zölle, aus denen viele mittelalterliche Lan- 
desherren recht beträchtliche Einkünfte beziehen, ruhen ja zum 
großen oder größten Teil auf den städtischen Berufsklassen, sind 
wenigstens durch das Aufkommen der Städte gesteigert worden. 
Wir wollen hierbei von andern Einkommensgquellen, z. B. den 
Gerichtsgefällen, -~ die stets bedeutendec bei den Landesherren 
als bei den Grundherren sind; sehr viele Grundherren beziehen 
solche auch gar nicht ~, noch absehen. Jedenfalls ist es ganz 
1) Vgl. z. B. H. Z. 58, 196 ff.; 59, 202 ff. und 235 Anm. 1; 63, 
294 ff. An letterer Stelle habe ich mich gegen die Auffassung Lam- 
prechts ausgesprochen, der von allen neueren Autoren am wenigsten 
zwischen landesherrlichen und grundherrlichen Rechten scheidet. Von 
weiterer Literatur s. z. B. Jos. Schmidlin, Ursprung und Entfaltung 
der habsburgischen Rechte im Oberelsaß (Freiburg i. B. 1902; vgl. 
dazu Kiener, Ztschr. f. d. Geschichte des Oberrheins 1903, 407 ff.) Auch 
Pirenne, in Seeligers Ztschr. 5, 431, tadelt es, daß man nicht zwischen 
öffentlich-rechtlichen und grundherrlichen Rechten unterscheide. 
?) Vgl. über sie unten Nr. IR; ferner H. Z. 90, 322 ff.; Dopsch, 
Gött. Gel. Anz. 1903, Nr. 1; A. v. Wretschko, Ztschr. d. Sav.-Stiftung, 
Germ. Abt. 23 (1902), 294 ff.; Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1903, 
311 Anm. 8. Leider ist die Bede von manchen Autoren (z. B. von 
Schmoller, s. Nr. VIII, § 10) in ihrer Bedeutung gar nicht gewürdigt 
worden 
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