Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 475 
In den alten Römerstädten hat ganz gewiß kein Bürger 
von alters im engern Stadtgebiet eine ganze Hufe besessen. 
Man denke etwa an Köln. Wir können über die früheste Zeit 
kein bestimmtes Urteil über die Gestaltung der Besitzverhält- 
nisse in den alten Römerstädten fällen. Es scheint aber, daß 
es eine Vielheit von Grundbesitzern gab!). Immerhin will ich 
es keineswegs bestreiten, daß mancher alte Bürger hier durch 
Veräußerung von Grundbesitz wohlhabend wurde. – Die 
Ministerialen sind in allen Arten von Städten nicht zahlreich 
und haben nirgends großen Grundbesit. Alle neueren For- 
schungen haben gezeigt, daß nicht daran zu denken ist, daß das 
Patriziat sich zu einem beträchtlichen Teile aus Ministerialen 
rekrutiert habe?). 
meinden, im Gegensatz zu den ländlichen, von vornherein der Besitz 
eines Hauses genügte. S. m. Ursprung der. deutschen Stadtverfas- 
sung (1892), S. 56. Über eine Korrektur, die ich in einem andern Puntte 
an meinen früheren Ausführungen über den Zusammenhang von 
Stadt- und Landgemeinde vorgenommen habe (nach den Arbeiten 
von Uhlirz, Ernst Mayer u. Küntel), s. Ztschr. f. Sozial- und Wirt- 
schaftsgeschichte 3, 481 ff. und H. Z. 86, 41. Kritische Bemerkungen 
gegen einige Behauptungen von Küngel bei Keutgen, Ämter und 
Zünfte S. 112 ff. Daselbst S. 110 f. auch mehreres über den tatsäch- 
lichen Zusammenhang von Stadt- und Landgemeinde. Näheres 
darüber in der S. 474 Anm. 2 genannten Arbeit; Ztschr. f. Sozialw. 
1912, S. 579; Planitz, Savigny-Ztschr. 39, S. 265; A. Schulte, 
H. Z. 101, S. 488 f. (sehr gut). Über Kapitalbildung auf dem platten 
Land vgl. übrigens Lamprecht, Wirtschaftsleben I, 2, S. 677 u. S. 687. 
1) Für die Ansicht, daß es in den aufkommenden Städten eine 
Vielheit von Grundbesitzern gab, daß sich überhaupt nicht der gesamte 
Grund und Boden in grundherrlichem Nexus befand, bin ich schon 
vor langer Zeit eingetreten, dann ebenso Keutgen, Rietschel, Beyerle 
(vgl. übrigens Ztschr. f. d. Gesch. des Oberrheins 1901, S. 317 ff.), 
mehrfach Caro. Vgl. oben S. 269 A. 1. Über die Grundbesitzverhält- 
nisse der Stadt Straßburg s. H. Z. 59, 233 Anm. 2 (vgl.S. 235 Anm. 1). 
?) Als Schüler Schmollers steht Sombart noch vielfach unter dem 
Bann der hofrechtlichen Theorie und glaubt daher, daß die Ministerialen 
eine große Bedeutung in den Städten gehabt haben. Vgl. dagegen 
H. Z. 58, 205 f.; m. Ursprung der deutschen Stadtverfassung S. 114; 
M. Folt, Beiträge zur Geschichte des Patriziars (Marburger Diss. 
v. 1899). Zur Widerlegung der Ansicht, daß in Nürnberg ,ssehr viele“
	        
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