VII. Die Entstehung des modernen Kapitalismus. 475
In den alten Römerstädten hat ganz gewiß kein Bürger
von alters im engern Stadtgebiet eine ganze Hufe besessen.
Man denke etwa an Köln. Wir können über die früheste Zeit
kein bestimmtes Urteil über die Gestaltung der Besitzverhält-
nisse in den alten Römerstädten fällen. Es scheint aber, daß
es eine Vielheit von Grundbesitzern gab!). Immerhin will ich
es keineswegs bestreiten, daß mancher alte Bürger hier durch
Veräußerung von Grundbesitz wohlhabend wurde. – Die
Ministerialen sind in allen Arten von Städten nicht zahlreich
und haben nirgends großen Grundbesit. Alle neueren For-
schungen haben gezeigt, daß nicht daran zu denken ist, daß das
Patriziat sich zu einem beträchtlichen Teile aus Ministerialen
rekrutiert habe?).
meinden, im Gegensatz zu den ländlichen, von vornherein der Besitz
eines Hauses genügte. S. m. Ursprung der. deutschen Stadtverfas-
sung (1892), S. 56. Über eine Korrektur, die ich in einem andern Puntte
an meinen früheren Ausführungen über den Zusammenhang von
Stadt- und Landgemeinde vorgenommen habe (nach den Arbeiten
von Uhlirz, Ernst Mayer u. Küntel), s. Ztschr. f. Sozial- und Wirt-
schaftsgeschichte 3, 481 ff. und H. Z. 86, 41. Kritische Bemerkungen
gegen einige Behauptungen von Küngel bei Keutgen, Ämter und
Zünfte S. 112 ff. Daselbst S. 110 f. auch mehreres über den tatsäch-
lichen Zusammenhang von Stadt- und Landgemeinde. Näheres
darüber in der S. 474 Anm. 2 genannten Arbeit; Ztschr. f. Sozialw.
1912, S. 579; Planitz, Savigny-Ztschr. 39, S. 265; A. Schulte,
H. Z. 101, S. 488 f. (sehr gut). Über Kapitalbildung auf dem platten
Land vgl. übrigens Lamprecht, Wirtschaftsleben I, 2, S. 677 u. S. 687.
1) Für die Ansicht, daß es in den aufkommenden Städten eine
Vielheit von Grundbesitzern gab, daß sich überhaupt nicht der gesamte
Grund und Boden in grundherrlichem Nexus befand, bin ich schon
vor langer Zeit eingetreten, dann ebenso Keutgen, Rietschel, Beyerle
(vgl. übrigens Ztschr. f. d. Gesch. des Oberrheins 1901, S. 317 ff.),
mehrfach Caro. Vgl. oben S. 269 A. 1. Über die Grundbesitzverhält-
nisse der Stadt Straßburg s. H. Z. 59, 233 Anm. 2 (vgl.S. 235 Anm. 1).
?) Als Schüler Schmollers steht Sombart noch vielfach unter dem
Bann der hofrechtlichen Theorie und glaubt daher, daß die Ministerialen
eine große Bedeutung in den Städten gehabt haben. Vgl. dagegen
H. Z. 58, 205 f.; m. Ursprung der deutschen Stadtverfassung S. 114;
M. Folt, Beiträge zur Geschichte des Patriziars (Marburger Diss.
v. 1899). Zur Widerlegung der Ansicht, daß in Nürnberg ,ssehr viele“