§.4 VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschasst
Eine Parallele zu den Freimeistern bilden die Hofhandwerker,
die die alten abhängigen Handwerker des mittelalterlichen
Fronhofs fortseßen und, wie sie schon im Mittelalter in
Städten mit starkem Gewerbebetrieb dem bürgerlichen Handwerk
Konkurrenz gemacht hatten!), so jeut unter neuen Verhältnissen
wieder als dessen Konkurrenten hier und da erscheinen.
Als im 16. Jahrh. die Territorien Hauptstädte?) erhielten,
bot sich mit der sich entwickelnden stärkern Seßhaftigkeit des Hofs
für die in seinem Dienst stehenden Gewerbsleute die Möglichkeit,
auch den städtischen Verbrauch für sich auszunutzen. So hören
wir aus Wien) Klagen der bürgerlichen Gewerbetreibenden
und der Stadt über die Hofhandelsleute, -krämer und -handwerker.
Besondern Unwillen erregte es, daß die Hofgewerbsleute
demHof bei seinenReisen nicht nachfolgten (ein Mitglied des Herr
scherhauses nahm übrigens seit Ferdinand I. ständig Residenz
in Wien), sondern in Wien blieben und hier ihr Gewerbe auch
bei Abwesenheit des Hofs weiter trieben. Die Regierung kan
den Wünschen der Bürgerschaft einigermaßen nach, wie z. B.
Maximilian II. 1572 einen numerus clausus für die Hofbefreiten
einführte. Die Einrichtung der Hoffreiheiten wurde aber bei
behalten, gab dauernd den bürgerlichen Gewerbtreibenden An
laß zu Klagen und lieferte ~ dadurch erweckt sie ein weiteres
Interesse + seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts ein
bequemes Mittel, um neue, im Inland noch nicht gekannte,
(Schotten) ebenda S. 1120 und Schmoller, Umrisse S. 19. Jm Allg
Prß. Landrecht Teil II, Titel 8, § 184 wahrt sich der Staat das Recht,
Freimeister anzustellen. Die Freiheit, die den Hausierern gewährt wird,
ist übrigens lokal verschieden. Manchen Orts wird das Hausieren für
bestimmte Waren streng untersagt. Tröltsch, Die Kalwer Zeughandlungskompagnie,
S. 72.
1) Vgl. oben S. 261. ..
?) Vgl. oben S. 497 f.; GGA. 1890, S. 324.
3) Vgl. Thiel i. d. Gesch. d. Stadt Wien, 4 S. 41822, 455, 511,
548, 551. Das Fortbestehen dieser Hofhandwerker ist, nebenbei bemerkt,
zugleich ein Beweis gegen die hofrechtliche Theorie (\. oben
S. 261 A. 1). S. auch Thiel, Jahrbucha. a. O. S.46u. 61 über die grundherrlichen
Handwerke.
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