t VIII. Der Untergang der mittelalterlichen Stadtwirtschast
das 18. Jahrhundert eine erheblichere Abweichung behaupten!).
1) Am Schlusse dieses Abschnittes mögen noch einige einzelne
Notizen zur Geschichte des Großhandels gegeben werden. Über den
Großbetrieb im Holzhandel und im Weinhandel s. oben S. 382f. Über
die Verwandlung der zunftmäßigen Kleinschiffahrt in kapitalistische
Großschiffahrt s. eingehend Chr. Eckert, Rheinschiffahrt im 19. Jahrhundert
(Schmollers Forschungen, XVI, 4). In der Seesschiffahrt
kommt der Großbetrieb etwas früher vor. S. oben, „Großhändler“
S. 385f. Auch hierbei sieht man, daß Großhandel und Großindustrie
in ihrer Entwictelung nicht zusammenfallen: zur Zeit der ersten Anfänge
des Großbetriebs in der Reederei herrscht im Schiffbau noch
der Handwerksbetrieb. Vgl. oben S. 562 Anm. 2. Von Jnteresse
ist es in diesem Zusammenhang, daß die Kaufleute lange Zeit die
kleineren Fahrzeuge bevorzugt haben. So bemerkt Gothein, Westdeutsche
Zeitschr. 14, S. 241 betreffs der Rheinsschiffahrt, daß man
erst seit dem 16. Jahrhundert begonnen hatte, größere Schiffe zu bauen,
daß aber dieser technische Fortschritt sich keineswegs der allgemeinen
Billigung erfreute (auch die kaufmännischen Kreise waren viel dagegen).
E. Baasch, Die Börtfahrt zwischen Hamburg, Bremen und
Holland, S. 54 f. erwähnt einen Konflikt zwischen der Bremer Kaufmannschaft
und den Bremer Schiffern (im 17. Jahrhundert). „Die
fremden Schiffe, die Amelander und Friesen, waren wegen ihrer
Tragfähigkeit . . . sehr beliebt, weil sie Alleinbefrachtungen auch bei
kleineren Ladungen ermöglichten; die Bremer Schiffe waren dagegen
meist größer . .. Aber gerade jene Alleinbefrachtungen . .. waren
der Schiffergilde ein Dorn im Auge." Über die Bemühungen Friedrichs
des Großen um den Bau größerer Seeschiffe s. Koser, Bd. 1,
S. 443. – Um ein vollständiges Bild von der Stellung der Territorien
zu den Bewegungen im Handelsleben zu geben, müßten wir
auch auf die Erleichterungen, die die neueren Jahrhunderte auf dem
Gebiete der Kreditgewährung, der Hinsgeseße und des Handelsrechts
überhaupt bringen, eingehen. Vgl. dazu z. B. Erdmannsdörffer,
Deutsche Geschichte von 1648-1740, Bd. 1, S. 113 ff., Ritter,
Deutsche Geschichte, Bd. 1, S. 46 f. und Gothein, Die deutschen
Kreditverhältnisse und der 30jährige Krieg (Leipzig 1893). Zum großen
Teil hängen jene Fragen mit dem Problem der Rezeption des römischen
Rechts zusammen (vgl. z. B. Weber, Zischr. f. Handelsrecht,
Bd. 37, S. 268). Vielleicht ist es der Erwähnung nicht unwert, daß
der Bekämpfer des kanonischen Zinsverboies Dumoulin bei deutschen
Landesherren Aufnahme fand. Doch kommt hier wohl mehr der
Gegensatz des protestantischen Deutschland gegen das katholische
Frankreich in Betracht. Für unsern speziellen Zweck wird es aber
nicht erforderlich sein, das Verhältnis der Territorien zu allen diesen
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