(über den Begriff der Territorialwirtschaft). . kh
Allerdings erfordern die Ziele, die sie erreichen wollen, doch
eine besondere Berücksichtigung. Die städtischen Münzverträge
können im vollen und besten Sinn des Worts als ein Fortschritt
von der Stadt- zur Volkswirischaft hin bezeichnet werden; sie
entspringen der Überzeugung, daß im Interesse des Verkehrs
ein größeres Münzgebiet hergestellt werden müsse!). Übrigens
verfolgen die Landesherren dasselbe Ziel. Die allgemeinen
Zwecke der Hanse wollen wir hier nicht erörtern; aber es darf
in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, daß bei
ihrem Bund und bei den Verkehrserleichterungen, die er seinen
Mitgliedern gewährte, das Motiv der gemeinsamen Vereinigung
gegen einen Gegner stärker als der Wunsch der Beseitigung in-
nerer Schranken war?). Die Veremigungen der Handwerker
verschiedener Städte ferner haben wohl durchweg, wie schon
angedeutets), nicht sowohl die Beseitigung alter Emrichtungen
als vielmehr ihre Konservierung zum Ziele *). Man hatte offen-
bar vielfach die Überzeugung, daß die strenge Zunftverfassung
sich in der einen Stadt nicht aufrecht erhalten ließ, wenn in
einer andern laxere Grundsätze herrschten, oder man glaubte,
mit vereinten Kräften einem irgendwie gearteten Einbruch
in die Zunftverfasjung besser wehren zu können. Teilweise ist
das Ziel der Vereinbarungen einer Mehrzahl von Städten
die einfache Behauptung der Herrschaft, indem sie etwa dahin
gerichtet sind, das patrizische Regiment in den miteinander
verbundenen Gemeinden zu stüten.
Wie wir es hiermit andeuten und früher schon stärker be-
1) Hist. Ztschr. 75, S. 449; Schmoller, Umrisse, S. 25.
2) S. oben S. 519.
3) S. oben S. 519 und 542 Anm. 4.
#) Hansische Geschichtsblätter, 1897, S. 76: Die Handwerker der
wendischen Städte fassen Beschlüsse über das Lehrlingswesen, also
im zünftlerischen Interesse. Ebenda, S. 103: die Vereinigung der
Rotgießer verschiedener Städte spricht das Verbot aus, daß der eine
dem anderen seine Arbeit abspanne (16. Jahrhundert). Die oben
S. 508 Anm. 5 erwähnte Vereinbarung der Armbruster bezieht sich
auf gemeinsame Regelung der Stücklöhne. Etwas anders verhält
es sich wohl bei den Gesellenvereinigqungen.
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