Full text: Probleme der Wirtschaftsgeschichte

(über den Begriff der Territorialwirtschaft). . kh 
Allerdings erfordern die Ziele, die sie erreichen wollen, doch 
eine besondere Berücksichtigung. Die städtischen Münzverträge 
können im vollen und besten Sinn des Worts als ein Fortschritt 
von der Stadt- zur Volkswirischaft hin bezeichnet werden; sie 
entspringen der Überzeugung, daß im Interesse des Verkehrs 
ein größeres Münzgebiet hergestellt werden müsse!). Übrigens 
verfolgen die Landesherren dasselbe Ziel. Die allgemeinen 
Zwecke der Hanse wollen wir hier nicht erörtern; aber es darf 
in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, daß bei 
ihrem Bund und bei den Verkehrserleichterungen, die er seinen 
Mitgliedern gewährte, das Motiv der gemeinsamen Vereinigung 
gegen einen Gegner stärker als der Wunsch der Beseitigung in- 
nerer Schranken war?). Die Veremigungen der Handwerker 
verschiedener Städte ferner haben wohl durchweg, wie schon 
angedeutets), nicht sowohl die Beseitigung alter Emrichtungen 
als vielmehr ihre Konservierung zum Ziele *). Man hatte offen- 
bar vielfach die Überzeugung, daß die strenge Zunftverfassung 
sich in der einen Stadt nicht aufrecht erhalten ließ, wenn in 
einer andern laxere Grundsätze herrschten, oder man glaubte, 
mit vereinten Kräften einem irgendwie gearteten Einbruch 
in die Zunftverfasjung besser wehren zu können. Teilweise ist 
das Ziel der Vereinbarungen einer Mehrzahl von Städten 
die einfache Behauptung der Herrschaft, indem sie etwa dahin 
gerichtet sind, das patrizische Regiment in den miteinander 
verbundenen Gemeinden zu stüten. 
Wie wir es hiermit andeuten und früher schon stärker be- 
1) Hist. Ztschr. 75, S. 449; Schmoller, Umrisse, S. 25. 
2) S. oben S. 519. 
3) S. oben S. 519 und 542 Anm. 4. 
#) Hansische Geschichtsblätter, 1897, S. 76: Die Handwerker der 
wendischen Städte fassen Beschlüsse über das Lehrlingswesen, also 
im zünftlerischen Interesse. Ebenda, S. 103: die Vereinigung der 
Rotgießer verschiedener Städte spricht das Verbot aus, daß der eine 
dem anderen seine Arbeit abspanne (16. Jahrhundert). Die oben 
S. 508 Anm. 5 erwähnte Vereinbarung der Armbruster bezieht sich 
auf gemeinsame Regelung der Stücklöhne. Etwas anders verhält 
es sich wohl bei den Gesellenvereinigqungen. 
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