Full text : Probleme der Wirtschaftsgeschichte

IX. Die älteste deutsche Steuer. ;
machen!). Über die Gruppen der Ritterschaft, des Klerus und
der Stadtgemeinden hinaus sind einzelne Personen als Einzelne
von der Bede durch besondern Akt befreit worden?). Dies Verhältnis
 kann unsere Voraussetzung ja auch nicht stören.
Der Streit um beanspruchte Steuerfreiheit ist zum Teil
Streit um Anspruch auf die Steuer, insbesondere bei den Gemeinden,
 indem eine Gemeinde für einen Bezirk oder eine Person
 Steuerfreiheit gegenüber einem andern Verband (Gemeinde
 oder Territorium) verlangt. Im großen Maßstab wird
ein solcher Kampf von den Städten um ihre Pfahlbürger geführt,
 die in fremden Territorien oder Gemeinden sitzen und
ihre Steuer nicht dort, sondern in der Stadt zahlen sollen, in
der sie das Bürgerrecht gewonnen haben. Mitunter nimmt auch
der Stadtherr dies Interesse seiner Stadt wahr. Namentlich
begünstigt der König mehrfach das Ausbürgertum gerade in
bezug auf die Steuerzahlung, gelegentlich auch ein Landesherr?).
Einen kräftigen Beweis für den Steuercharakter der Bede
liefert weiter ihre besondere Benennung, die sie aus andern
Abgaben heraushebt. Mit einer sehr bemerkenswerten Folgerichtigkeit
 werden die von uns angeführten Benennungen auf
die Bede beschränkt, nicht auf private Abgaben angewandt und
andererseits Bezeichnungen, die für solche üblich sind, nicht von
der Bede gebraucht. In den Pachtbriefen des 13. Jahrhunderts
wird z. B. sauber zwischen dem Zins, den der Bauer an den
Verpächter, und der Steuer, die er an den Landesherrn zahlt,
) Vgl. oben S. 78 ff. Mehrfach wird die Steuer einer Gemeinde
auf längere oder kürzere Zeit erlassen, damit sie sich befestigen kann oder
weil sie besondern Schaden gelitten hat. Vgl. z. B. Schwalm S. 522 ff:
igen. Regesten der Erzbischöfe v. Mainz, Erster Band, S. 364,
T. Z.
?) Vgl. m. landstd. Vf. II] 1, S. 20 f.
s) Vgl. Niese, Reichsgut S. 57; F. Zander, Königlicher Einfluß
auf die innern reichsstädtischen Angelegenheiten unter Ludwig d. B.
und Karl IV, S. 90. Gegen den König drangen die Landesherren
auf Abstellung des Pfahlbürgertums: statutum in kavorem principum
§ lo. z:: §: Schnitt, Die Pfahlbürger, Ztschr. f. Kulturgesch. Bd. 9;

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