! IX. Die älteste deutsche Steuer.
Klerus erscheint doch die Steuerpflicht überwiegend als das von
Haus aus bestehende, während das Maß der Freiheit nachzuweisen
bleibt. Seit dem 18. Jahrhundert tauchen die Amortisationsgesetze
aus, welche dem Gegensat gegen die Steuerfreiheit
entstammen und den kirchlichen Grundbesitß vermindern oder
wenigstens seine Vermehrung verhindern wollen, um das vorhandene
Steuersystem nicht zu sehr stören zu lassen.
Es bekundet sich auch in anderer Art die Tendenz, steuerpflichtige
Realitäten bei ihrem Übergang an geistliche oder
ritterliche Personen in ihrer Steuerpflicht festzuhalten und die
Veräußerung abgabepflichtiger Güter an Geistliche zum Schaden
der Gemeinde zu verhindern!). Wenn dies Kundgebungen
sind, die erst nachträglich, wiewohl früh genug, hervortreten,
so werden mir doch von Anfang an die Anschauung vorauszusetßen
haben, daß die Wirksamkeit des Klerus für das Gemeinwesen
und geradezu den Staat förderlich sei, womit wir eine
entsprechende Analogie wie für die ritterliche Bedefreiheit für
die kirchliche gewinnen. Es hindert also auch die kirchliche Steuerfreiheit
nicht die Voraussetßung der territorialen Allgemeingültigkeit
der Bede.
Die städtischen Bürger sodann stehen grundsätlich innerhalb
der Bedepslicht. Die Bede ist älter als die ausgebildete
Stadtverfassung. Wenn allerdings die Bürger bei
dem Aufkommen der Stadtverfassung eine vielfache Steuerprivilegierung,
von einer bestimmten Fixierung bis zur Herabseßzung
des Betrags und bis zu gänzlicher Befreiung, erhalten,
so erscheint doch die Privilegierung hier noch weit mehr als bei
Ritterschaft und Klerus als Ausnahme von der Regel. Bei
der Befreiung oder Privilegierung der Bürger ist vielleicht auch
die Vorstellung mit wirksam gewesen, daß Handel und Gewerbe
begünstigt werden müßten und daß die Gewerbetreibenden
durch ihre besondere Arbeit sich um das Gemeinwesen verdient
1) Vgl. z. B. Kogler S. 147 ff. Jene Tendenz äußert sich z. B.
darin, daß ein Ritterlicher, der ein steuerpflichtiges Weib, z. B. eine
Bäuerin, heiratet, für deren Güter steuern muß (S. 151; ebenda über
den filius naturalis eines Ritterlichen).
ZA