64.' IN. Die älteste deutsche Steuer.
Verpächter die Bede zu zahlen habe. Ähnlich ferner wie es von
der Wirkung der Deklarierung des Zehnten zu einer kirchlichen
Zwangsabgabe im 8. Jahrhundert berichtet wird, hören wir,
daß im Jahr 1274 viele Untertanen des Bischofs von Straßburg
auswandern, weil er die Bede erhöht; der Pfahlbürger, die
sich der territorialen Steuerpflicht durch den Erwerb eines städ-
tischen Bürgerrechts entziehen wollen, haben wir schon gedacht.
Und von der Bede haben wir namentlich auch festzustellen,
daß sie sich sogleich im Haushalt der damaligen Landesherren
einen großen Raum erobert. Karser Friedrich II. als Landes-
herr des unmittelbar königlichen Gebiets konnte in dessen Bede-
ertrag geradezu das Rückgrat der Reichsfinanzverwaltung
sehen!). Wenn man hierzu einschränkend bemerken darf, daß
das Reichsgut sich jetßt schon überwiegend aus Städten zusammen-
sezte, der ländliche Grundbesitz schon stark abgenommen hatte,
so liefern doch auch Territorien, in denen die Städte gar nicht
überwiegen, den Beweis für eine starke Stellung der Bede
im landesherrlichen Haushalt?). Und wie es sich in den einzelnen
Territorien mit dem zahlenmäßigen Verhältnis zwischen dem
Ertrag der Bede und dem anderer Einnahmen verhalten mag,
noch im 16. Jahrhundert ist die normale Einnahme des Landes-
herrn die Bede?).
1) Niese, Reichsgut S. 113 ff. Vgl. Heldmann, Histor. Viertel-
jahrschrift 1900, S. 535; Dopsch, a. a. O.
2) Die landesfürstlichen Urbare Nieder- u. Oberösterreichs, hera.
v. Dopsch, S. CCORAII ff. Ebenda S. CCORRVI] und in den Deutschen
Gesschichtsblättern 1905, S. 160 f. wendet D. sich gegen die Meinung Al.
Schultes von einem Gegensatz zwischen Österreich und Südwestdeutsch-
land hinsichtlich der Bede. Urbare der Steiermark, hera. v. Dopsch u.
Mell, S. LAI u. CXIX. Ztschr. f. Sozw. 1911, S. 637 f. D.L.Z. 1912,
Sp. 121 ff. GGA. 1914, S. 177 ff. Werunsky, Österreichische Reichs-
und Rechtsgesch. S. 133 A. 1. Savigny-Ztschr. 26, S. 321.
3) Durchaus abzuweisen ist die noch oft begegnende Behauptung
(D.L.Z. 1910, Nr. 46, Sp. 2925), daß für das deutsche Königtum wie
für die Territorialherren im Mittelalter und noch lange hinaus der
Grundbesitz die Hauptquelle der Einkünfte bildet. Über das Ver-
hältnis der verschiedenen Einnahmeguellen zu einander in den
spätern Jahrhunderten s. m. ldstds. Verf. III, 2, S. 146 f.
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