Object: Der Weg der Reparation

war nicht wahrscheinlich, daß das Abkommen von Anfang an der 
deutschen Regierung besondere finanzielle Lasten aufbürden 
würde.‘ Tatsächlich sind die Sachlieferungen an Frankreich, 
abgesehen von Kohle, die nicht unter das Abkommen fällt, bis 
zum heutigen Tage sehr spärlich geblieben, Frankreich hat im 
Interesse seiner eigenen Industrie nur geringen Gebrauch von dem 
Rechte des Warenbezugs aus Deutschland gemacht. 
Die Einführung des freien Verkehrs zwischen dem alliierten 
Besteller und dem deutschen Lieferanten wurde auch von der 
Reparationskommission energisch weiter verfolgt. Bemelmans als 
Vertreter der Reparationskommission und Dr, Cuntze als Ver- 
treter der deutschen Regierung zeichneten am 28, Februar 1922 
in Berlin ein vorläufiges und am 2, Juni 1922 ein endgültiges 
Abkommen, das in engem Anschluß an den Plan Seydoux die 
Ausführung der Sachleistungen dem privaten Geschäftsverkehr 
überließ und eine praktische Regelung für die Form der Zahlung 
traf, Unter das Abkommen fielen die Waren nicht, deren Ausfuhr 
aus Deutschland verboten ist oder gesetzlichen Beschränkungen 
unterliegt, Die Lieferung solcher Waren, wie Lebensmittel, Futter- 
mittel, Düngemittel, Tiere, Holz, Oele und Oelfrüchte, Zement, 
Benzol, Leder, Häute, Gerbstoffe usw., durfte wie bisher nur nach 
den Vorschriften des Versailler Vertrages, also unter Anrufung 
der Reparationskommission verlangt werden, Ferner fielen nicht 
unter das Abkommen Waren, die in Deutschland eingeführt. und 
nicht weiter verarbeitet sind, die aus Importwaren hergestellten 
Lebensmittel und Waren aus Gold, Platin und Silber, Für eine 
Reihe anderer Waren war das Verfahren des Abkommens zwar 
zugelassen, aber der Besteller mußte einen Teil der Waren in bar 
zahlen, weil sie nur mit Hilfe von Rohstoffen hergestellt werden 
können, die erst in Deutschland eingeführt werden müssen, 
Lieferungen zum Wiederaufbau zerstörter Häuser und Fabriken 
waren von dieser Beschränkung frei, 
Die Verträge mußten einen Mindestwert von fünfzehnhundert 
Goldmark haben. Sie waren binnen vierzehn Tagen der 
Reparationskommission vorzulegen, letztere benachrichtigte die 
deutsche Regierung. Der Vertrag galt als genehmigt, wenn binnen 
1725
	        
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