war nicht wahrscheinlich, daß das Abkommen von Anfang an der
deutschen Regierung besondere finanzielle Lasten aufbürden
würde.‘ Tatsächlich sind die Sachlieferungen an Frankreich,
abgesehen von Kohle, die nicht unter das Abkommen fällt, bis
zum heutigen Tage sehr spärlich geblieben, Frankreich hat im
Interesse seiner eigenen Industrie nur geringen Gebrauch von dem
Rechte des Warenbezugs aus Deutschland gemacht.
Die Einführung des freien Verkehrs zwischen dem alliierten
Besteller und dem deutschen Lieferanten wurde auch von der
Reparationskommission energisch weiter verfolgt. Bemelmans als
Vertreter der Reparationskommission und Dr, Cuntze als Ver-
treter der deutschen Regierung zeichneten am 28, Februar 1922
in Berlin ein vorläufiges und am 2, Juni 1922 ein endgültiges
Abkommen, das in engem Anschluß an den Plan Seydoux die
Ausführung der Sachleistungen dem privaten Geschäftsverkehr
überließ und eine praktische Regelung für die Form der Zahlung
traf, Unter das Abkommen fielen die Waren nicht, deren Ausfuhr
aus Deutschland verboten ist oder gesetzlichen Beschränkungen
unterliegt, Die Lieferung solcher Waren, wie Lebensmittel, Futter-
mittel, Düngemittel, Tiere, Holz, Oele und Oelfrüchte, Zement,
Benzol, Leder, Häute, Gerbstoffe usw., durfte wie bisher nur nach
den Vorschriften des Versailler Vertrages, also unter Anrufung
der Reparationskommission verlangt werden, Ferner fielen nicht
unter das Abkommen Waren, die in Deutschland eingeführt. und
nicht weiter verarbeitet sind, die aus Importwaren hergestellten
Lebensmittel und Waren aus Gold, Platin und Silber, Für eine
Reihe anderer Waren war das Verfahren des Abkommens zwar
zugelassen, aber der Besteller mußte einen Teil der Waren in bar
zahlen, weil sie nur mit Hilfe von Rohstoffen hergestellt werden
können, die erst in Deutschland eingeführt werden müssen,
Lieferungen zum Wiederaufbau zerstörter Häuser und Fabriken
waren von dieser Beschränkung frei,
Die Verträge mußten einen Mindestwert von fünfzehnhundert
Goldmark haben. Sie waren binnen vierzehn Tagen der
Reparationskommission vorzulegen, letztere benachrichtigte die
deutsche Regierung. Der Vertrag galt als genehmigt, wenn binnen
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