832.
Auskunftsrecht der Reichsregierung.
Die Reichsregierung kann von der Gesellschaft jede
Auskunft finanzieller Art und innerhalb ihres Auf-
sichtsrechts jede Auskunft administrativer und tech-
nischer Art verlangen. Dabei dürfen jedoch der Ge-
sellschaft keine überflüssigen Kosten verursacht
werden.
8 34.
Rücksichtnahme auf den Zinsen- und Tilgungsdienst.
Die Aufsicht über den Betrieb und die Tarife der
Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes ist von der
Reichsregierung so auszuüben, daß die Gesellschaft da-
durch nicht gehindert wird, die Einnahmen zu erzielen,
lie für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuld-
verschreibungen sowie für die Vorzugsdividende und
die Einziehung der Vorzugsaktien erforderlich sind.
8 42.
Liquidation.
Nach Ablauf des Betriebsrechts hat die Gesellschaft
unverzüglich ihre Liquidation durchzuführen. Das Ver.
mögen der Gesellschaft, das nach Berichtigung aller
Schulden verbleibt, soweit sie nicht vom Reiche
übernommen werden, fällt dem Reiche zu.
8 43.
Staatsvertrag.
(1) Die Gesellschaft übernimmt die Rechte und
Pflichten des Reichs, die sich aus den Bestimmungen
des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisen-
bahnen auf das Reich, des Schlußprotokolls dazu sowie
des Reichsgesetzes vom 30, April-1920 (Reichsgesetzbl.
S. 773) ergeben, jedoch mit Ausnahme der Bestim-
mungen der $8 3 bis 7, 17, 20, 25, 33; 37 und 43 des
Staatsvertrags und des Schlußprotokolls zu 8 22 Ziffer 2
und 3, zu 824 Ziffer 2 und 3 letzter Satz, zu 836 Ziffer 2
und zu 8 37.
(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwen-
dung des Abs. 1 und der danach für die Gesellschaft
zeltenden Bestimmungen sind, wenn die Gesellschaft an
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