Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

832. 
Auskunftsrecht der Reichsregierung. 
Die Reichsregierung kann von der Gesellschaft jede 
Auskunft finanzieller Art und innerhalb ihres Auf- 
sichtsrechts jede Auskunft administrativer und tech- 
nischer Art verlangen. Dabei dürfen jedoch der Ge- 
sellschaft keine überflüssigen Kosten verursacht 
werden. 
8 34. 
Rücksichtnahme auf den Zinsen- und Tilgungsdienst. 
Die Aufsicht über den Betrieb und die Tarife der 
Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes ist von der 
Reichsregierung so auszuüben, daß die Gesellschaft da- 
durch nicht gehindert wird, die Einnahmen zu erzielen, 
lie für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuld- 
verschreibungen sowie für die Vorzugsdividende und 
die Einziehung der Vorzugsaktien erforderlich sind. 
8 42. 
Liquidation. 
Nach Ablauf des Betriebsrechts hat die Gesellschaft 
unverzüglich ihre Liquidation durchzuführen. Das Ver. 
mögen der Gesellschaft, das nach Berichtigung aller 
Schulden verbleibt, soweit sie nicht vom Reiche 
übernommen werden, fällt dem Reiche zu. 
8 43. 
Staatsvertrag. 
(1) Die Gesellschaft übernimmt die Rechte und 
Pflichten des Reichs, die sich aus den Bestimmungen 
des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisen- 
bahnen auf das Reich, des Schlußprotokolls dazu sowie 
des Reichsgesetzes vom 30, April-1920 (Reichsgesetzbl. 
S. 773) ergeben, jedoch mit Ausnahme der Bestim- 
mungen der $8 3 bis 7, 17, 20, 25, 33; 37 und 43 des 
Staatsvertrags und des Schlußprotokolls zu 8 22 Ziffer 2 
und 3, zu 824 Ziffer 2 und 3 letzter Satz, zu 836 Ziffer 2 
und zu 8 37. 
(2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwen- 
dung des Abs. 1 und der danach für die Gesellschaft 
zeltenden Bestimmungen sind, wenn die Gesellschaft an 
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