überzeugt, daß die Verhältnisse im Berliner Baugeschäft
ungessund seien. Er gab die Zusicherung, daß mindestens
in Preußen das bisherige Eintragungrecht wieder hergestellt
werden solle. Die in der Petition aufgestellte Forderung
werde aber überall als undurchführbar erachtet.
Von ihm ssei erwogen worden, ob es nicht ratsam erscheine,
die Regelung der Bauhandwerkerforderungen der Landesgesetzggebung
vorzubehalten.
Es sind dann fast alle Mitglieder der Deputation zu
Worte gekommen, und es ist dabei besonders der Wunsch
nach einer geordneten Buchführung seitens der Bauunternehmer
und nach statistischen Erhebungen über die
Ausfälle bei den Zwangversteigerungen ausgesprochen
worden. Der Staatssekretär hat zugesagt, diese Forderungen
in Erwägung ziehen zu wollen*). Am 4. März
1892 hat die Deputation in einer großen öffentlichen Versammlung
der Bauhandwerker über die Verhandlungen
im Reichsjustizamt Bericht erstattet. Die Versammlung
hat den Erlaß eines S < u tz g e s etz e s für die Bauhandwerker
und Lieferanten als durchaus notwendig erklärt,
wenn das Bauhandwerk vor vollständigem Ruin bewahrt
werden solle. Als Ursache der unerträglichen Verluste sei
neben dem Mangel an Schutzgeseten der beispiellose
Grundstückwucher zu betrachten. Eine Beseitigung der
Schäden sei nur zu erwarten, wenn das brach liegende
Außenland vom Staat und den G emeind en erworben
werde.
UA" 31. Mai 1892 hat im preußischem Herrenhause eine
ausführliche Aussprache über die Petition der Bodenreformer
stattgefunden, in der der Berichterstatter
Dr. Hinschius beantragte, die Petition der Regierung als
Material für die künftige Gesetzgebung zu überweisen.
Infolge des lebhaften Eintretens des Professors Dernus
*) Freese. Das Pfandrecht der Bauhandwerker. S 266.
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